VwGH 94/02/0235

VwGH94/02/023524.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. März 1994, Zl. VwSen-220399/27/Kl/Fb, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Zl. 93/02/0104, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1993 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, mit dem der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes für schuldig erkannt worden war. Grund der Aufhebung war, daß die belangte Behörde - obwohl sich der Beschwerdeführer mit der Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 und 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verantwortet hatte - von ihm in Umkehr der Beweislast einen Entlastungsbeweis verlangt hat. In einem solchen Fall habe die Behörde den Nachweis des Verschuldens des Arbeitgebers zu erbringen. Das Verschulden liege nach § 31 Abs. 5 leg. cit. u. a. darin, daß es der Arbeitgeber bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt. Über ihn wurde wiederum eine Gelstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, daß sie das Verschulden des Beschwerdeführers darin erblicke, daß er keinerlei Beaufsichtigung über den Bevollmächtigten ausgeübt habe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt in der Hauptsache den Standpunkt, daß es im Falle der Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten keiner Beaufsichtigung durch die Geschäftsleitung bedürfe. In allen großen Bauunternehmen befasse sich die Geschäftsleitung mit Akquisition, Leitungsmaßnahmen, Finanzierung, Personal und Ausbildung, nicht aber mit Baustellenüberwachung. Es sei geradezu der Sinn, durch die Einsetzung eines verantwortlichen Bevollmächtigten diese Verpflichtung direkt an der Baustelle an Personen zu delegieren, die dieser Aufsicht durch ihre Anwesenheit gerecht werden können. Ein Durchgriff nach oben zur Geschäftsleitung sei in diesem Fall nicht möglich, wenn kein Auswahlverschulden vorliege.

Der Beschwerdeführer verkennt damit die Rechtslage, wenn er auf dem Standpunkt steht, ihn könne nur ein Auswahlverschulden in Ansehung des Bevollmächtigten treffen. Der Annahme der belangten Behörde, er habe den in Rede stehenden Verstoß gegen eine Arbeitnehmervorschrift zu verantworten, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen den Bevollmächtigten in keiner Weise beaufsichtigt hat. Der Beschwerdeführer verwechselt offenbar nach wie vor die Bedeutung der Bestellung eines Bevollmächtigten nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz einerseits mit der eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG andererseits.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, "durch das vorangegangene Verfahren, insbesondere die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993" sei der Strafanspruch konsumiert, verkennt, daß die belangte Behörde verpflichtet war, einen Ersatzbescheid über seine Berufung zu erlassen und dabei der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen.

Die Behauptung, es sei Verjährung eingetreten, wird nicht näher begründet und ist auch offensichtlich unzutreffend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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