Normen
AVG §46;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
AVG §46;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 sowie § 67c AVG als unzulässig zurückgewiesen. In dieser Beschwerde hatte der Beschwerdeführer behauptet, durch folgende näher bezeichnete "Amtshandlungen" von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz in seinen Rechten verletzt zu sein:
- "a) Unbegründete Festnahme ...
- b) Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt.
c) Ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung ohne vorherige Alkotestprobe.
d) Völlig willkürlich und unzutreffende Behauptungen, einerseits was Art und Menge des Alkoholkonsums betrifft, wahrheitswidrige Unterstellung von Tablettenkonsum, Vorwurf der Lüge, und Unterschlagung der Tatsache der Aerosolinhalation in Gegenwart der Beamten."
Von diesen Amtshandlungen, die sich laut seiner Angabe gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof "am 20.5.93 - 23 h 58 bis 21.5.93 - 1 h 30" ereignet hätten, habe er bei einer Akteneinsicht am 14. Juli 1993 Kenntnis erlangt. Die Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde ist am 17. Juli 1993 zur Post gegeben worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1426/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Maßnahmenbeschwerden an unabhängige Verwaltungssenate binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung einzubringen.
Die an die belangte Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde ist damit in Ansehung der Bekämpfung der Festnahme verspätet erhoben worden. Von dieser Maßnahme hat der Beschwerdeführer begrifflich sofort Kenntnis gehabt. Die Maßnahmenbeschwerde wurde in diesem Umfang - schon aus diesem Grunde - zu Recht zurückgewiesen.
Die übrigen bekämpften "Amtshandlungen" stellen keine selbständig bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Bei diesen handelt es sich - wie bei der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1990, Slg. Nr. 13100/A) und bei der Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0150) - um Geschehnisse im Rahmen der Beweissicherung zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der StVO 1960. Ihre allfällige Gesetzwidrigkeit könnte dann zur mangelnden Verwertbarkeit in diesem Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des das genannte Verfahren abschließenden Bescheides führen; sie wäre vom Beschuldigten im Rahmen der Bekämpfung dieses Bescheides geltend zu machen. Die Maßnahmenbeschwerde wurde daher von der belangten Behörde im Ergebnis auch insofern zu Recht zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Festnahme wendet.
Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides brauchte bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist ausgeschlossen. Seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formmängel bedurfte.
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