VwGH 94/02/0003

VwGH94/02/00034.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A, zuletzt in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. November 1992, Zl. 13/04/92 011/1, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §5a Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 1954 §5a Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. November 1992 wurde die auf § 5a des Fremdenpolizeigesetzes gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 2088/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend gemacht, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachte, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Schubhaft gehalten zu werden.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nämlich - vom Beschwerdeführer unbestritten - hervor, daß dieser am 24. Juli 1992 um 13.00 Uhr abgeschoben wurde und die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde an diesem Tag erst zwischen 21.00 und 22.00 Uhr, sohin zu einem Zeitpunkt, an welchem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befand, eingebracht wurde.

Das Beschwerderecht nach § 5a Fremdenpolizeigesetz stand aber nur jenen Personen zu, die sich im Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde in Schubhaft befunden haben, sodaß dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat mehr zukam (vgl. näher den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird).

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in dem mit dem oben angeführten Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte