Normen
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. April 1990, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen Angaben nach am 17. Jänner 1994 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. November 1994 zur Post gegebene Beschwerde verbunden mit dem im Hinblick auf den Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Hiezu brachte der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Bescheid sei eine Rechtsmittelbelehrung in rumänischer Sprache (der Muttersprache des Beschwerdeführers) angefügt gewesen, die jedoch einen Hinweis, daß gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid auch eine Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof binnen einer sechswöchigen Frist möglich sei, nicht enthalten habe. Die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung habe lediglich die Information umfaßt, "gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig". Diese Vorgangsweise widerspreche dem § 18 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 1991, wodurch der Beschwerdeführer in Unkenntnis geblieben sei, daß eine Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich gewesen wäre. Erst infolge einer Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen Beschwerdevertreter am 25. Oktober 1994 sei ihm dies zur Kenntnis gebracht worden. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei für ihn daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, welches ihn ohne sein Verschulden gehindert habe, die Frist des § 26 VwGG einzuhalten.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Unkenntnis des Gesetzes, mit der sich im übrigen gemäß § 2 ABGB niemand entschuldigen kann, für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG bilden könnte (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, und die dort angeführte Judikatur). Im übrigen enthält die Rechtsmittelbelehrung der deutschsprachigen Originalausfertigung des dem Beschwerdeführer zugegangenen angefochtenen Bescheides - dies auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof innerhalb der sechswöchigen Frist.
Die Ausführung des Beschwerdeführers lassen sich jedoch so zusammenfassen, daß es ihm als rumänischen Staatsangehörigen, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt des angefochtenen Bescheides Kenntnis zu erlangen, insbesondere die nicht im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung, sondern als bloßen Hinweis enthaltene Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlen eines in einer für ihn verständlichen Sprache abgefaßten Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt entgegen seiner Auffassung kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache anzuschließen. Eine Verpflichtung der Behörde, auch den gemäß § 61a AVG aufzunehmenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof in Übersetzung beizufügen, ist im Gesetz nicht enthalten. Bestand aber keine Verpflichtung der Behörde, dem angefochtenen Bescheid diesen Hinweis in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache beizufügen, so kann das Fehlen eines solchen bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache angesichts Art. 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden (vgl. das Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187, und den Beschluß vom 7. Oktober 1993, Zlen. 93/01/0444 und 1014).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.
Gleichzeitig mit der Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung war daher die Beschwerde wegen Versäumung der im § 26 Abs. 1 VwGG genannten Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wodurch sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.
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