Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ", ist am 9. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am darauffolgenden Tag, ihm Asyl zu gewähren.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. März 1992 wurde festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer deshalb kein Asyl gewährt, weil sie - ohne sich näher mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu befassen - davon ausgegangen ist, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Land oder Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 12. Februar 1992 aus, wonach er sich vor Einreise in das Bundesgebiet bereits in Slowenien aufgehalten habe. Es sei anzunehmen, daß er bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, da Slowenien seit 27. September 1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und nichts dafür spreche, daß es die aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulmentverbot, etwa vernachlässige. Daran könne auch der Umstand der "relativen Kürze" des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Slowenien nichts ändern: Biete ein Zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (wie dies im Falle Sloweniens anzunehmen sei), so sei Sicherheit im Augenblick des Betretens dieses Staates als gegeben anzunehmen.
Damit befindet sich die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 und insbesondere auch Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357 - , auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Maßgeblich ist nicht, wie lange sich ein Asylwerber in diesem anderen Staat aufgehalten hat, ob er persönliche Beziehungen zu diesem oder dessen Behörden aufweisen kann oder welche Absichten er selbst im Hinblick auf seine Fluchtbeendigung hegt. Daß Slowenien, welches mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat
(BGBl. Nr. 806 und 807/1993), sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, gebunden zu erachten, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalte, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Slowenien angenommen hat. Insbesondere ist bei Anwendung des Ausschließungstatbestandes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 nicht Voraussetzung, daß die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers im Sinn des § 1 Z. 1 leg. cit. geprüft werden müsse (vgl. hiezu die bereits zitierte Judikatur), sodaß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß er im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit erhalten hätte, zur Frage der Verfolgungssicherheit Stellung zu nehmen, ist ihm zwar zuzugeben, daß die belangte Behörde ihren Bescheid durch Außerachtlassung seines Rechtes auf Parteiengehör mit einem Verfahrensmangel belastete, der Beschwerdeführer verabsäumt es jedoch in der Beschwerde, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzulegen, da er selbst keine konkreten Behauptungen aufstellt, aus denen sich ergeben könnte, daß er - entgegen der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde - keinen Schutz vor Verfolgung oder Rückschiebung in seinen Heimatstaat genossen hätte, was er ohne Verletzung des sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes hätte tun können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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