VwGH 93/03/0308

VwGH93/03/030816.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt H vom 4. November 1993, Zl. 747-6/1993, betreffend Zurückweisung einer Wildschadensanmeldung, den Beschluß gefaßt:

Normen

JagdG OÖ 1964 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
JagdG OÖ 1964 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 29. Oktober 1993 meldete der Beschwerdeführer gemäß § 73 O.ö. Jagdgesetz den Anspruch auf Ersatz von Wildschäden bei der belangten Behörde an. Daraufhin erging an ihn folgendes

Schreiben der belangten Behörde:

"Betrifft:

Antrag auf Ersatz des Schadens an Einlegegurken durch Wild

Bezug: Ihr Antrag vom 29.10.1993

Sehr geehrter Herr K

Bezugnehmend auf Ihren oa. Antrag teilen wir Ihnen folgendes

mit:

Wie Sie in Ihrem Antrag anführen, liegt die Schadensfläche im Jagdrevier der Dreihann-Harrach"schen Forst- und Gutsverwaltung. Bei diesem Jagdrevier handelt es sich um das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.12.1989, Zl. Agrar-4101-60/4-1989/Gu/Hö festgesetzte Eigenjagdgebiet Fasangarten, dem die Flächen unterhalb des Güterweges Deinham als Arrondierungsgebiet zugeschlagen wurden. Wie sich nun aus den Bestimmungen des § 70 OÖ. Jagdgesetz 1964 idgF. entnehmen läßt, beschränkt sich der örtliche Wirkungsbereich der Jagd- und Wildschadenskommission auf das genossenschaftliche Jagdgebiet der Gemeinde und ist daher für Eigenjagden nicht zuständig. Aufgrund dieser Unzuständigkeit müssen wir leider Ihren Antrag zurückweisen und Ihnen mitteilen, daß Sie Ihre Ansprüche gleich im ordentlichen Rechtsweg beim Gericht geltend machen müssen.

Wir retournieren Ihnen daher die, Ihrem Antrag beigelegte, Schadensfeststellung der Bezirksbauernkammer Eferding vom 28.10.1993, Zl. SoWi.210/Ham/Bg.

Mit freundlichen Grüßen

Der Obmann:

..."

Dieses Schreiben wertete der Beschwerdeführer als Bescheid

und erhob dagegen die vorliegende Beschwerde.

Wenn auch die angefochtene Erledigung in die Form einer Mitteilung gekleidet ist und die formellen Merkmale eines Bescheides nicht aufweist, ergibt sich doch aus ihrem Inhalt eindeutig, daß damit normativ über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen werden sollte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 388 ff, angeführten Entscheidungen) zu Recht maß der Beschwerdeführer diesem Schreiben Bescheidqualität bei.

Dennoch erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Gemäß § 77 Abs. 1 erster und zweiter Satz O.ö. Jagdgesetz ist gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt.

Da das Gesetz nicht weiter differenziert, treten nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz O.ö. Jagdgesetz nicht nur Bescheide, mit denen meritorisch über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden abgesprochen wurde, mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft, sondern auch solche, mit denen derartige Anträge - wie im vorliegenden Fall - aus formellen Gründen zurückgewiesen wurden. In diesen Fällen fehlt es nicht nur an der Sachkompetenz des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über das Begehren auf Aufhebung solcher Bescheide, sondern auch den Beschwerdeführern an der Berechtigung zur Beschwerdeführung (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach § 41 Abs. 1 MRG den hg. Beschluß vom 29. Juni 1988, Zl. 88/01/0169).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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