VwGH 93/01/1197

VwGH93/01/119723.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993, Zl. 4.286.797/3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige ist am 16. November 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 2. Dezember 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, daß sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Baptisten in der Schule ausgelacht und herabgesetzt worden sei. Seit dem Jahr 1990 habe sie mit der "demokratischen Konventionspartei" sympathisiert, welche gegen den kommunistischen Einfluß aufgetreten sei. Am 22. September 1992 habe sie gemeinsam mit anderen Jugendlichen für diese Partei Wahlplakate geklebt. Dabei sei sie von einigen Militärangehörigen niedergeschlagen und mißhandelt worden. Sie habe darüber Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizeibeamten hätten vermutet, daß die Militärpersonen betrunken gewesen seien. In der Folge habe sie anonyme Drohanrufe erhalten. Man habe ihr nahegelegt, ihre politische Tätigkeit zu unterlassen, andernfalls würde man sie schlagen oder töten. Da sich ihr Verlobter als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte, sei sie diesem gefolgt. Sie sei mit dem Wahlergebnis in ihrem Heimatland nicht einverstanden. In ihrem Land gebe es nach wie vor keine Demokratie.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 abgewiesen. In der Berufung dagegen habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Verlobter habe im November 1989 Rumänien verlassen, als er politischen und religiösen Verfolgungen seitens des Sicherheitsdienstes ausgesetzt gewesen sei. In einer weiteren Eingabe habe die Beschwerdeführerin eine Ablichtung der Heiratsurkunde vorgelegt, wonach sie am 11. Jänner 1993 ihren Verlobten geheiratet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab, weil sie keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die Nachteile, die sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur baptistischen Religionsgemeinschaft zu tragen gehabt habe, stellten keine derart gravierenden Eingriffe dar, daß Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vorliege. Die behaupteten Mißhandlungen durch möglicherweise betrunkene Militärangehörige könnten als Fehlverhalten von Einzelpersonen nicht ihrem Heimatstaat zugerechnet werden. Im Hinblick auf die anonymen Drohanrufe sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, daß es sich hiebei um Verfolgungen von behördlicher Seite gehandelt habe. Daher könne auch dieses Vorbringen nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren. Die Unzufriedenheit mit dem politischen System im Heimatland der Beschwerdeführerin könne eine Asylgewährung ebenfalls nicht rechtfertigen. Auch der Hinweis auf Verfolgungen ihres damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehegatten könnte daran nichts ändern, da im Asylverfahren ausschließlich gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungshandlungen relevant seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Sie erachtet sich im Recht "auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmung des § 1 AsylG 1991" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Umstand, daß sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Baptisten - wie sie dies im Berufungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 1. August 1993 ergänzt habe - nur mit Mühe die Schule beenden habe können und es ihr in der Folge unmöglich gemacht worden sei, einen Arbeitsplatz zu finden, stelle eine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar. Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat die belangte Behörde von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erster Instanz auszugehen, es sei denn, es liegt einer der Gründe des § 20 Abs. 2 leg. cit. vor. Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, daß einer der Gründe des § 20 Abs. 2 leg. cit. gegeben gewesen sei. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin kam daher keine Relevanz zu.

Verfolgung im Sinne des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention muß entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat muß nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0160). Daß die staatlichen Behörden nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren ergibt sich daraus nicht und wurde von der Beschwerdeführerin selbst weder im Asylverfahren noch in der Beschwerde ins Treffen geführt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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