VwGH 92/16/0171

VwGH92/16/017127.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des Dr. N in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1992, Zl. GA 11-651/71/92, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (Wiederaufnahme), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der am 3. Mai 1993 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen; sein Verfahrenshilfeantrag vom 24. August 1993 wurde abgewiesen. Die gemäß § 26 (3) VwGG neuerlich in Gang gesetzte Frist blieb ungenützt, weil der weitere Verfahrenshilfeantrag vom 19. Jänner 1994 zurückgewiesen wurde und somit die Rechtsfolge des Neubeginnes der Beschwerdefrist nicht auszulösen vermochte (hg. Beschluß vom 27. Februar 1986, Zl. 86/08/0008-0010).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte