VwGH 90/10/0212

VwGH90/10/021221.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie den Hofrat Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Oktober 1990, Zl. Ro-532/5/1990, betreffend die Verfügung einer Arbeitseinstellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

NatSchG Krnt 1986 §56;
VwGG §34 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17. Juni 1985, Zl. 3917/84-15, wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung eines näher beschriebenen Wildschutzzaunes nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 i.d.g.F., bewilligt.

In der Folge wurde dieser Wildschutzzaun abweichend von der erteilten Bewilligung errichtet und deshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 14. September 1990, Zl. 4050/12/90, gemäß § 56 leg. cit. die Einstellung der (Errichtungs-)Arbeiten verfügt. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 keine Folge und bestätigte den Bescheid der ersten Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Mit Eingabe vom 14. April 1991 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. November 1990, Zl. 4050/20/90, die (nachträgliche) Bewilligung zur Errichtung des vom seinerzeitigen Genehmigungsbescheid vom 17. Juni 1985 abweichenden Wildschutzzaunes versagt worden sei, daß aber die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit (dem in Ablichtung beigelegten) Bescheid vom 2. April 1991, Zl. Ro-146/4/1991, Folge gegeben und den Spruch des Bescheides der ersten Instanz wie folgt abgeändert habe:

"Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i. i.V. mit § 9 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, i.d.g.F., wird" dem Beschwerdeführer "die Bewilligung zur Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17. Juni 1985, Zl. 3917/84-15. bewilligten Wildschutzzaunes nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen der O Ges.m.b.H., vom 27. Feber 1990 und unter Zugrundelegung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 17. Juni 1985, Zl. 3917/84-15,

ERTEILT."

Die belangte Behörde teilte in einer zur Eingabe des Beschwerdevertreters abgegebenen Stellungnahme ("Gegenäußerung") vom 21. Mai 1991 - die dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht wurde - mit, daß die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Bewilligungsverfahrens betreffend die geänderte Ausführung des bewilligten Wildschutzzaunes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Arbeitseinstellung noch nicht hätten vorliegen können, daß aber - rückblickend betrachtet - nunmehr keinerlei zwingende Gründe bestünden, die verfügte Arbeitseinstellung aufrecht zu erhalten, da in der Zwischenzeit die Rechtswidrigkeit der Bauausführung durch den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1991 saniert worden sei.

3. Aus dem unter 2. dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist: Die Arbeitseinstellung wurde ausschließlich wegen des Fehlens der Bewilligung für die geänderte Ausführung des Zaunes verfügt. Mit der nachträglichen Erteilung dieser Bewilligung änderte sich die Rechtslage im entscheidenden Punkt. Damit wurde die besagte Verfügung obsolet. Der Beschwerdeführer kann durch sie in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein. Fällt aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwer weg, so ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A u.a.).

4. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies - in sinngemäßer Anwendung der § 33 Abs. 1 VwGG - gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens. In diesem Fall hat - in Ermangelung der Anwendbarkeit des § 56 VwGG - jede Partei den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte