Normen
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1990 wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Jahrgangskonferenz des an der Höheren Bundes-Lehranstalt für Forstwirtschaft eingerichteten II. Jahrgangs vom 13. November 1989, wonach er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, erhobene Berufung gemäß der §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 4 und 6 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 482/1986, abgewiesen und ausgesprochen, daß er zum Aufsteigen in den III. Jahrgang einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft nicht berechtigt ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und teilte in der Folge mit Schreiben vom 27. Juni 1990 unter Bezugnahme auf den anhängigen Beschwerdefall mit, daß die gemäß § 20 Abs. 6 SchUG am Ende des Unterrichtsjahres einzuberufende Jahrgangskonferenz dem Beschwerdeführer am 20. Juni 1989 (richtig: 1990) die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilte habe; der Beschwerdeführer habe somit jenes Recht, das er im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erkämpfen möchte, nämlich die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, bereits erreicht.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zu dieser Mitteilung ausgeführt, daß deren Inhalt für den gegenständlichen Fall unerheblich sei, weil seine Beschwer darin liege, daß er nicht im Schuljahr 1989/90 (richtig wohl: 1988/89) in die 3. Schulstufe habe aufsteigen können, sodaß der Umstand, daß er den 2. Jahrgang im Schuljahr 1989/90 erfolgreich abgeschlossen habe, nicht entscheidungswesentlich sein könne.
Der Beschwerdeführer hat nunmehr die Berechtigung zum Aufsteigen in den III. Jahrgang einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft erlangt (und im übrigen die Reifeprüfung an der genannten Lehranstalt im Juni 1993 bestanden) und damit das Ziel erreicht, daß er mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erreichen wollte. Daß mit einer Beschwerde, die am 19. Februar 1990 beim Gerichtshof eingelangt ist, nicht erreicht werden kann, daß sie dem Beschwerdeführer zu dem Erfolg verhilft, der am Ende des Schuljahres 1988/89 bzw. spätetestens zum Wiederholungsprüfungstermin im Herbst 1989 hätte eintreten müssen, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Fällt aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwer weg, so ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A u.a.).
Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies - in sinngemäßer Anwendung der § 33 Abs. 1 VwGG - gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens. In diesem Fall hat - in Ermangelung der Anwendbarkeit des § 56 VwGG - jede Partei den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.
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