Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer erstmals am 13. November 1992 bei einer Perlustrierung den behördlichen Organen aufgefallen. Er habe damals seinen Reisepaß nicht bei sich gehabt, weil sich dieser, wie aus einer Bestätigung hervorgegangen sei, bei seinem Rechtsanwalt zwecks Beantragung eines Sichtvermerkes befunden habe. Am 4. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 abgewiesen worden sei, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe. Ein "im Jänner" gestellter Sichtvermerksantrag sei ebenfalls abgewiesen worden. Wenn der Beschwerdeführer nun darauf verweise, daß das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, so übersehe er, daß gemäß § 9 Asylgesetz 1991 von der Anwendung der Bestimmungen des Fremdengesetzes über die Ausweisung (§ 17) nur Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes hätten, ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer habe aber schon allein deshalb als Asylwerber keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, weil er nicht innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet den Asylantrag gestellt habe. Da der Beschwerdeführer aber auch nicht aus anderen Gründen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und auch ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG nicht vorliege, sei die Ausweisung zu Recht verfügt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 idF Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992, findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 ist ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung).
Der Beschwerdeführer bestreitet, bereits am 13. November 1992 bei einer Perlustrierung den behördlichen Organen aufgefallen zu sein. Dies müsse eine andere Person betroffen haben. Es sei ihm im bisherigen Verfahren nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Tatsächlich habe er unverzüglich nach seiner Ankunft in Österreich um politisches Asyl angesucht. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen darzutun versucht, daß er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 habe, scheitert dieses Unterfangen schon deshalb, weil er nicht behauptet hat, auch die nach § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erforderliche Voraussetzung, gemäß § 6 leg. cit. eingereist zu sein, erfüllt zu haben. Der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel entbehrt daher der Relevanz.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 19 FrG geht fehl, weil nicht erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet wird, daß durch die Ausweisung in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde.
Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bei Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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