VwGH 93/18/0488

VwGH93/18/048811.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. September 1993, Zl. III 131-3/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §26;
FrG 1993 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. Juli 1993 (zugestellt am 15. Juli 1993) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 7 und den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur hg. Zl. 93/18/0353 anhängig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. September 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1993 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Aufhebungsantrag behauptet, Gesellschafter einer näher genannten Gesellschaft zu sein, die seit 1. März 1993 ein Handelsgewerbe betreibe. Als Gesellschafter habe er Anspruch auf Gewinn und verfüge daher über eigene Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes. Die Gewinnerzielung gehe aus einer Saldenliste für Mai hervor. Seit 1. März 1993 sei der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken- und pensionsversichert.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien noch nicht weggefallen. Der Beschwerdeführer stelle wiederum Behauptungen auf, bleibe aber den Nachweis schuldig. Im übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 12. Juli 1993 verwiesen. Die erstinstanzliche Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides die angewendete Gesetzesbestimmung, nämlich § 26 FrG angeführt, weshalb der diesbezüglich in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Entscheidend ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit gleichartigen Bestimmung des § 8 Fremdenpolizeigesetz die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0389, und vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0495).

2. Diese Rechtslage hat der Beschwerdeführer verkannt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdevorbringen hat er seinen Aufhebungsantrag damit begründet, daß er seit 1. März 1993 als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft über eigenes Einkommen verfüge und seither auch kranken- und pensionsversichert sei. Dabei handelt es sich durchwegs um Umstände, die bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er hinsichtlich dieser Tatsachen erst nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in die Lage versetzt worden sei, sie nachzuweisen, und sich dadurch die Umstände betreffend die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu seinen Gunsten geändert hätten.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Folge gegen die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 1993, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wendet, ist darauf aus den unter Punkt 1 genannten Erwägungen nicht weiter einzugehen.

3. Der Beschwerdeführer behauptet, der belangten Behörde sei insofern ein Verfahrensmangel unterlaufen, als sie im Spruch ihres Bescheides entgegen § 59 Abs. 1 AVG nicht die von ihr angewendete Gesetzesstelle angeführt habe.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Spruch der erstinstanzlichen Behörde, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1993 unter ausdrücklicher Anführung des § 26 FrG abgewiesen worden war, wiedergegeben, durch die Abweisung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt und damit den Spruch dieses Bescheides zum Inhalt ihres Bescheidspruches gemacht hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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