VwGH 93/18/0438

VwGH93/18/043811.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. August 1992, Zl. VwSen-400121/5/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 23. September 1993 (dem Beschwerdevertreter zugstellt am 4. Oktober 1993) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde in bestimmten näher bezeichneten Punkten zu ergänzen, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde anzuschließen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vor; ferner drei Exemplare eines Ergänzungsschriftsatzes, die jedoch durchwegs nicht unterfertigt sind. Die Vorlage eines nicht unterfertigten Ergänzungsschriftsatzes stellt keine Befolgung des Mängelbehebungsauftrages dar (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 529 unten zitierte hg. Rechtsprechung).

Gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren einzustellen.

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