VwGH 93/18/0430

VwGH93/18/043011.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 19. November 1992, Zl. Fr-466/92, betreffend Aufenthaltsverbot und Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §67c Abs3;
FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §67c Abs3;
FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Juli 1992 wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 13. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen (Spruchteil I). Ferner wurde gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) angeordnet (Spruchteil II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer (am 6. Juli 1992) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz von Reisedokumenten und der erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt sei.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1993, Zl. B 45/93, abgelehnt und mit dem weiteren Beschluß vom 2. September 1993 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Dartuung der Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes auf Bestimmungen des Fremdengesetzes beruft, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil der angefochtene Bescheid nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung - die Zustellung erfolgte nach den Behauptungen des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 - geltenden Rechtslage, also nach dem gemäß § 86 Abs. 3 Fremdengesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes zu prüfen ist. Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf die arlassung des Aufenthaltsverbotes wahrzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 92/18/0321-0331, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0425).

Was die Bekämpfung der Anordnung der Schubhaft betrifft, so ist darauf zu verweisen, daß - wie sich aus der zur hg. Zl. 93/18/0455 protokollierten Beschwerde ergibt - der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 29. Juli 1992 die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen hat. Diese Entscheidung ließ den erstinstanzlichen Schubhaftbescheid vom 13. Juli 1993 aber notwendig gegenstandslos werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, G 346/91 und Folgezahlen). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wäre daher infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung der Berufung wurde der Beschwerdeführer aber in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, "daß entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsverbot und die Schubhaft nicht verhängt werden", nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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