Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes ausgewiesen.
In der Begründung ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer im Juli (gemeint offenbar: Juni) 1992 nach Österreich eingereist sei, ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein. Die Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland habe am 23. Juni 1992 geendet. Falls seine Einreise während dieser Zeit der Aufenthaltserlaubnis erfolgt sei, habe er sich drei Monate sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer habe am 11. August 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht und am 17. August 1992 sei die Berechtigung vom Arbeitsamt Bau-Holz erteilt worden, auf dem Gebiet der Republik Österreich ein Arbeitsverhältnis einzugehen, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis erteilt werden müßte. Der rechtswidrige Aufenthalt sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Gattin bekannt gewesen. Seinem Privat- und Familienleben sei daher kein erhebliches Gewicht beizumessen, zumal die Verfügung der Ausweisung ihn nicht von einer neuerlichen, rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ausschließe. Auf Grund der Ausweisung sei zumindest eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Gattin gegeben und könne er auch seine Beschäftigung zumindest kurzfristig nicht ausüben. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Zugang nach Österreich und zum Arbeitsmarkt sei höher zu bewerten und auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen die Ausweisung notwendig.
In der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1993 zur Gänze angefochten und beantragt, ihn wegen Rechtswidrigkeit "bei Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften" aufzuheben. Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 19 des Fremdengesetzes 1992 seien unrichtig angewendet worden. Dem angefochtenen Bescheid ermangle jegliche Begründung dahingehend, weshalb einer während eines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geschlossenen Ehe bei der Interessenabwägung kein erhebliches Gewicht zukomme. Die belangte Behörde habe diesen Umstand lediglich lapidar festgestellt. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, bewirke eine Ausweisung des Beschwerdeführers zumindest eine vorübergehende Trennung von seiner Gattin und stehe daher fest, daß in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Zum Schutz des Privat- und Familienlebens bestimme jedoch § 19 des Fremdengesetzes, daß ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung, würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten sei. Auf Grund welcher Umstände die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung dieser Ziele dringend geboten erscheine, könne dem Bescheid nicht entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 leg.cit. Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 leg.cit. ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Konvention hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Konvention ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Für eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG genügt der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf § 19 FrG. Daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft; er hält jedoch in seinem Falle die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde und der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Konvention nicht dringend geboten erscheine.
Die Auffassung der belangten Behörde, das öffentliche Interesse "an einem geregelten Zugang nach Österreich und zum Arbeitsmarkt" sei höher zu bewerten als der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers und daher sei die Ausweisung notwendig, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat damit auf die im Art. 8 Abs. 2 der genannten Konvention als Ziel genannte öffentliche Ordnung verwiesen. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen) den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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