Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 15. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer am 11. Februar 1993 mit einem von der österreichischen Botschaft in Bern am 9. Februar 1992 (richtig: 1993) ausgestellten und mit einer Gültigkeitsdauer bis 17. Februar 1993 versehenen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, folglich gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Sichtvermerkserteilung im Inland nicht möglich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 2. Juli 1993, B 663/93, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.
1.2. Der vorzitierte Versagungstatbestand hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190).
2.1. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, daß er mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist sei. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß der touristische Zweck seiner Einreise "in der Erfüllung einer moralischen und gesetzlichen Pflicht (bestand), nämlich meiner Ehefrau, die mittlerweile einen stabilen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hatte, zu folgen". Insofern sei die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers eine andere als die eines üblichen Touristen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verpflichtung, seiner Ehegattin nach Österreich zu folgen, um mit ihr hier gemeinsam leben zu können, kann nur im Rahmen der bestehenden Gesetze erfüllt werden. Die von ihm ins Treffen geführten familiären Bindungen (auch zu seinem in Österreich lebenden Bruder) sind im Rahmen des zwingenden Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht zu berücksichtigen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93 und 445/92). Auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers wird im Fall einer neuerlichen Stellung eines Sichtvermerksantrages (im Ausland) gemäß § 7 Abs. 3 FrG Bedacht zu nehmen sein (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0190).
3. Schließlich ist auch die in der Beschwerde geäußerte Meinung, es habe die belangte Behörde vorliegend zwar § 10 Abs. 2 FrG nicht ausdrücklich angewendet, dem angefochtenen Bescheid wohne aber auch diese Bestimmung inne, "weil ja ansonsten wiederum dem unkontrollierten Zuzug von Fremden in das Staatsgebiet der Republik Österreich keine wirksamen Hemmnisse entgegengesetzt werden könnten", verfehlt. Abgesehen davon, daß weder der Spruch noch die Begründung des angefochtenen Bescheides den geringsten Anhaltspunkt dafür bietet, daß die belangte Behörde auch nur implizit § 10 Abs. 2 FrG angewendet hätte, wird hinsichtlich des mit dem von der belangten Behörde auschließlich und zutreffend als verwirklicht angesehenen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verfolgten Zweckes nochmals auf die Ausführungen unter II.1.2. verwiesen.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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