VwGH 93/18/0337

VwGH93/18/033729.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juni 1993, Zl. Fr-82.392, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der belangten Behörde) vom 1. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 8 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Erteilung eines am 10. März 1993 beantragten unbefristeten Sichtvermerkes versagt.

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, daß der Beschwerdeführer am 22. August 1992 mit einem deutschen Sichtvermerk (gültig vom 6. August 1992 bis 5. November 1992) aus Ungarn kommend in Österreich eingereist sei. Im Anschluß daran habe sich der Beschwerdeführer zum Teil ohne polizeiliche Anmeldung an verschiedenen Orten in Tirol und Vorarlberg aufgehalten; außerdem sei er - seinen Angaben zufolge - auch einmal nach München gefahren und von dort Mitte September 1992 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Gehe man davon aus, daß der Beschwerdeführer tatsächlich zum genannten Zeitpunkt von Deutschland nach Österreich eingereist sei, so hätte er sich im Hinblick auf die Verordnung vom 14. Februar 1990, BGBl. Nr. 95a, bis Mitte Dezember 1992 (drei Monate) sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten dürfen. Der Beschwerdeführer habe sich demgegenüber erst durch den gegenständlichen Sichtvermerksantrag bemüht, seinen zumindest seit Mitte Dezember 1992 unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es sei demnach sowohl der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als auch der des § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. verwirklicht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Nach § 8 Abs. 1 FrG kann einem Fremden ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 7) gegeben sind (und ...).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn

  1. "4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefähren würde; ...
  2. 6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll."
  3. 2. In der Beschwerde wird zwar behauptet, daß der Beschwerdeführer "in der Zeit, in der er in Österreich war", mehrmals von Österreich nach Deutschland und zurück gereist sei; mit diesem vagen Vorbringen wird indes die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei "zuletzt etwa Mitte September aus Deutschland nach Österreich eingereist" nicht konkret bestritten, geschweige denn entkräftet. Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen Sachverhaltes - letztmalige Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet mit einem deutschen, jedoch ohne österreichischen Sichtvermerk - hat die belangte Behörde zu Recht auf die Verwirklichung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) FrG geschlossen.

    Selbst wenn man aber aufgrund des besagten Beschwerdevorbringens davon ausgehen würde, daß die letzte Einreise des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraumes stattgefunden hätte, innerhalb dessen er sich ohne österreichischen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhalten durfte, wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre er ohne den hiefür erforderlichen österreichischen Sichtvermerk, also rechtswidrig, in das Bundesgebiet eingereist und hätte sich des weiteren aus eben diesem Grund hier unrechtmäßig aufgehalten. Dies aber würde die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Ordnung, womit der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfüllt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093).

    3. Bei diesem Ergebnis geht die eine Verletzung des Parteiengehörs in bezug auf die von der belangten Behörde eingeholte Meldeauskunft der Gemeinde St. Anton behauptende Verfahrensrüge ins Leere.

    4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

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