Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der BH Kirchdorf a.d. Krems (der belangten Behörde) vom 4. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, die von ihm am 4. Dezember 1992 beantragte Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, versagt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde einerseits aus, daß der Beschwerdeführer ohne im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen zu sein, vor ca. eineinhalb Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, sich hier seither unrechtmäßig aufhalte und er, ungeachtet mehrmaliger behördlicher Aufforderung, seiner Meldepflicht erst am 12. November 1992 nachgekommen sei. Anderseits wies sie darauf hin, daß der Beschwerdeführer am 23. Mai 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung, also rechtsmißbräuchlich, die Ehe geschlossen habe; letzteres stütze sich auf die äußerst konkreten und glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu untersagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Die Beschwerde räumt ausdrücklich ein, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1991 ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt, ohne im Besitz eines solchen zu sein, in Österreich aufhalte. Zudem gesteht die Beschwerde zu, daß der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht - über Aufforderung der Behörde - erst am 12. November 1992 entsprochen habe.
Bereits die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigte die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer gefährde die öffentliche Ordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093); die Berechtigung dieser Annahme wird zusätzlich noch durch den Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Meldegesetz unterstrichen. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den zwingenden Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG - der entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Ausübung von Ermessen keinen Raum läßt - als verwirklicht angesehen.
3. Bei diesem Ergebnis ist es für den Gerichtshof entbehrlich, darauf einzugehen, ob die belangte Behörde die Erfüllung dieses Versagungsgrundes auch im Hinblick darauf annehmen durfte, daß sie die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin als rechtsmißbräuchlich wertete.
4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.
5. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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