VwGH 93/18/0250

VwGH93/18/025029.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1993, Zl. UVS-06/26/00033/92, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen 17 Verwaltungsübertretungen nach § 9 Arbeitszeitgesetz mit Geldstrafen in der Höhe von je S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

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