VwGH 93/18/0096

VwGH93/18/00963.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1993, Zl. IV-737.942/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1968 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 9. November 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach seiner am 18. Mai 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise am 25. Mai 1990 einen Asylantrag gestellt, der am 6. September 1990 abgewiesen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid vom 12. August 1992 (zugestellt am 17. September 1992) abgewiesen worden. Am 9. November 1992 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes gestellt und darauf hingewiesen, daß er im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung sei und einen Arbeitsplatz habe. Die Erteilung des beantragten Sichtvermerkes sei zu versagen gewesen, weil sich der Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Diese Bestimmung ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 FrG). Mangels anderslautender Übergangsvorschriften hatte die belangte Behörde diese Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

5. Auflage, Rz 413 und 541 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daran ändert sich auch nichts bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunktes, daß die belangte Behörde im Fall der Bescheiderlassung vor dem 1. Jänner 1993 das Paßgesetz 1969 anzuwenden gehabt hätte. Auch wenn die Regelung im Zeitpunkt der Antragstellung für den Beschwerdeführer günstiger gewesen sein sollte, ist dies kein Grund, von der Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen unmittelbar nach der Umgehung der Grenzkontrolle der Aufenthalt illegal gewesen sei, nicht aber in seinem Fall, weil er während des Asylverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung. Sie würde auch dem Zweck der Regelung widersprechen, der darin besteht, Fremden, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen des Fremdengesetzes eine Aufenthaltsberechtigung zu schaffen (siehe Seite 34 der Erl. zur RV, 692 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP). Die Auffassung des Beschwerdeführers würde zudem darauf hinauslaufen, einen Fremden, der einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat, besser zu stellen als einen Fremden, der keinen Antrag gestellt hat. Daß ein solches Ergebnis schon im Hinblick auf den damit gegebenen Anreiz zur mißbräuchlichen Stellung von Asylanträgen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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