Normen
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §8;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. August 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FrPolG) ein bis 30. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen, weil er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Einbruchsdiebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, hievon 12 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinreise gemäß § 6 Abs. 1 FrPolG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe beantragt, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreisen und hier bei seiner Familie Aufenthalt nehmen zu dürfen; dies mit dem Hinweis, daß er seit dem Jahr 1987 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und daher nach wie vor den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich habe, zumal auch seine beiden Kinder hier lebten. Diesem Vorbringen stehe jedoch die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes gegenüber. Es müsse sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Gattin bewußt sein, daß sie während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht gemeinsam in Österreich leben könnten. Die Bewilligung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages würde einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gleichkommen. Diese Frage sei jedoch im vorliegenden Verfahren nicht aufzurollen. Die Versagung einer Bewilligung i.S. des § 6 Abs. 1 FrPolG greife auch insofern nicht in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ein, als ihm das Zusammenleben mit seiner Familie nicht schlechthin verwehrt werde, sondern lediglich der gemeinsame Aufenthalt in dem Staat, in dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Die belangte Behörde habe jedenfalls in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente keinen Grund gesehen, ihm die begehrte Bewilligung zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt - noch dazu für unbestimmte Dauer - in Österreich zu erteilen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe es verabsäumt, bei ihrer Entscheidung "nach Billigkeit alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen". Es sei für seine Familie (Gattin und zwei Kleinkinder) bei den derzeitigen politischen Verhältnissen in Jugoslawien vollkommen unzumutbar, den Beschwerdeführer dort zu treffen bzw. mit ihm dort zu leben. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer keine Verwandten in Jugoslawien und auch keinerlei Kontakte mehr zu seiner Heimat habe, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vielmehr ausschließlich in Österreich liege. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Familie von der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers abhänge, seine Gattin über keinerlei Einkommen verfüge, sodaß die Gefahr bestehe, daß die Familie der öffentlichen Fürsorge zur Last falle bzw. in schwerste finanzielle Bedrängnis gerate. Bei gesetzmäßiger Abwägung aller Gründe würden zweifelsohne die "persönlichen Gründe" des Beschwerdeführers und seiner Familie das öffentliche Interesse, "straffällig gewordenen Fremden die Wiedereinreise in das Gebiet der Republik nicht zu bewilligen", überwiegen.
2. Ziel des Beschwerdeführers - daran läßt dieses Vorbringen keinen Zweifel aufkommen - ist es offensichtlich, mit seiner Frau und seinen Kindern weiterhin bzw. nach kurzer Unterbrechung neuerlich in Österreich zusammenzuleben, m.a.W. das über ihn rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot im Ergebnis rückgängig zu machen. Dies zu erreichen ist jedoch nicht im Wege der Erwirkung einer (Ausnahme-)Bewilligung nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG, sondern allein durch Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 leg. cit. rechtlich möglich.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG, wonach der Fremde das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder "betreten" darf, macht deutlich, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Wiedereintrittsverbot lediglich zum Zweck einer auf kurze Zeit bemessenen, sich als - im öffentlichen oder im privaten Interesse - notwendig erweisenden Einreise vorgesehen hat. Dazu aber diente der abschlägig beschiedene Antrag des Beschwerdeführers gerade nicht. Die bekämpfte Entscheidung steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.
3. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer dritten Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres, als unbegründet abzuweisen.
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