VwGH 93/11/0228

VwGH93/11/022816.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 1993, Zl. 744.417/1-2.7/93, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
ZDG 1986 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
ZDG 1986 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes abgewiesen.

Nach Erhalt eines Einberufungsbefehles zum 3. Jänner 1994 gab der Beschwerdeführer fristgerecht eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes ab. Der Bundesminister für Inneres stellte daraufhin mit Bescheid vom 11. November 1993 fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erklärung zivildienstpflichtig sei (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.93/11/0241). Der Beschwerdeführer ist somit aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes von der Wehrpflicht befreit. Damit liegt ein Fall der MATERIELLEN Klaglosstellung vor (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 88/11/0245, und vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0075). Dies hatte in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu führen.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe gleichwohl noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seinen Befreiungsantrag, weil im Falle einer positiven Entscheidung auch die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes entfiele, kann nicht geteilt werden. In einem nach Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren könnte schon deshalb nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte positive Entscheidung über seinen Befreiungsantrag ergehen, weil der belangten Behörde in Ansehung des nicht mehr wehrpflichtigen Beschwerdeführers die Zuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über diesen Antrag fehlte.

Da der Bescheid nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. zur ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10092/A, und die vorhin genannten Beschlüsse).

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