Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. September 1992 langte beim Arbeitsamt Mödling ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den polnischen Staatsangehörigen A.D. ein, in welchem die Bezeichnung des Arbeitgebers "Heuriger XY" lautete und welcher mit einem ebenfalls mit "XY" überschriebenen Firmenstempel der F Gesellschaft m.b.H. und einer unleserlichen Unterschrift versehen war.
Gegen den diesen Antrag abweisenden, an die "Firma Heuriger XY" adressierten Bescheid des Arbeitsamtes vom 7. Oktober 1992 erhob mit der Bezeichnung "XY, Heuriger und Weinbau, C GesmbH, P" die Beschwerdeführerin Berufung, weil A.D. als dringender Ersatz für einen am 7. September 1992 ausgeschiedenen ausländischen Arbeitnehmer benötigt werde.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 20 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Dieser Bescheid wurde an die "Firma Heuriger XY, Landwirtschaft, P" adressiert. Gemäß Rückschein des Postamtes P, auf welchem als Empfänger die zuletzt genannte "Firma" aufschien, wurde die den angefochtenen Bescheid enthaltende Postsendung am 17. November 1992 bei diesem Postamt hinterlegt. Diese Sendung wurde laut vom Verwaltungsgerichtshof eingeholter Auskunft des Postamtes am 23. November 1992 von einem Ing. Johann O behoben.
Gegen diesen Bescheid gab die als "C GesmbH (Heuriger XY, Landwirtschaft), P" bezeichnete Beschwerdeführerin am 4. Jänner 1993 die vorliegende Beschwerde zur Post, wobei sie in einer Beschwerdeergänzung vorbrachte, der angefochtene Bescheid sei ihr am 23. November 1992 zugestellt worden.
Die belangte Behörde beantragte ausgehend davon, daß die Zustellung bereits am 17. November 1992 erfolgt und die Beschwerde daher verspätet erhoben worden sei, die Zurückweisung der Beschwerde, wogegen die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Geschäftsführerin sei am 17. November 1992 ortsabwesend gewesen und habe den angefochtenen Bescheid erst nach ihrer Rückkehr am 23. November 1992 beheben können.
Wie sich aus dem öffentlichen, beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ergibt, ist dort zur Zahl HRB 32961 seit 8. November 1991 die Beschwerdeführerin mit der Firma
"C Gesellschaft m.b.H." und als deren Geschäftsführerin HC eingetragen; bis dahin hatte die Firmenbezeichnung
"F Gesellschaft m.b.H." gelautet.
Auf Grund der geschilderten Sachlage kann die Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid überhaupt nicht an die Beschwerdeführerin adressiert wurde und ihr daher bisher nicht zugestellt worden ist. Die Bezeichnung "C Gesellschaft m.b.H."
weist nämlich weder der erst- noch der zweitinstanzliche Bescheid auf, und sie ist auch aus den Rückscheinen betreffend die Bescheide des Arbeitsamtes und der belangten Behörde nicht ersichtlich, wobei dieser Umstand sowohl auf die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers bzw. Antragstellers auf dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag als auch darauf zurückgeht, daß sich die eingeschrittenen Behörden mit einer OFFENBAR unzulänglichen Bezeichnung des Adressaten ihrer Bescheide zufrieden gegeben haben.
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zusammengestellt bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 412 ff).
Die vorliegende Beschwerde war daher zwar nicht als verspätet, wohl aber wegen Mangels der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)