VwGH 93/05/0177

VwGH93/05/01777.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Juni 1993, UVS-04/22/00198/93, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 129 Abs. 10 iVm § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Wien vom 26. Februar 1993, mit dem dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 129 Abs. 10 iVm § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien eine Geldstrafe in Höhe von S 70.000,-- vorgeschrieben wurde, gemäß § 63 Abs. 3 AVG mangels eines begründeten Berufungsantrages zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er habe mit Schreiben vom 9. April 1993 um Verlängerung der Berufungsfrist angesucht. Im Hinblick darauf, daß Fristverlängerungen zur Erhebung der Berufung im Finanzstrafverfahren nach seinen Erfahrungen als ehemaliger Steuerberater zulässig seien, müsse auch ein solches Ansuchen im Verwaltungsstrafverfahren zulässig sein. Als sich die Behörde zu dem Ansuchen nicht äußerte, habe er zu Recht annehmen können, daß die Fristverlängerung genehmigt worden sei. Später eingebrachte Berufungen würden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als rechtzeitig angesehen, wenn die Behörde die Berufungsfrist verlängert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt, können durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Regelungen betreffend das Berufungsverfahren enthalten keine Bestimmung, die eine Verlängerung der Berufungsfrist vorsieht. Die Berufung hat gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall somit zutreffend festgestellt, daß die im § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG vorgesehene zweiwöchige Berufungsfrist nicht zum Zwecke der nachträglichen Begründung einer Berufung verlängert werden kann. Auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1963, VwSlg. 6065/A, ist ausdrücklich unter Verweis auf § 33 Abs. 4 AVG festgehalten, daß durch Gesetz festgesetzte Fristen grundsätzlich nicht geändert werden können. Das zitierte Erkenntnis selbst betrifft in der Folge eine von der Behörde zu Unrecht gewährte Verlängerung der Berufungsfrist, die zu berücksichtigen war. Der dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende Fall ist somit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Der vom Gesetz geforderte begründete Berufungsantrag des Beschwerdeführers erfolgte - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - nach Ablauf der Berufungsfrist. Die Behörde hat daher zutreffend die Berufung zurückgewiesen, weil der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1969 VwSlg. N.F. 7697/A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht stattzugeben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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