VwGH 93/05/0098

VwGH93/05/009822.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 25.3.1993, Zl. BauR-010957/1-1993 Ki/Vi, betr Baubewilligung (mP: 1. MB, 2. KB, beide in L, H-Gasse 15; 3. EB, unbekannten Aufenthaltes, 4. Landeshauptstadt Linz, vertr durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §38;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
StGG Art2;
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §38;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid läßt sich nachstehender Sachverhalt entnehmen:

Mit Ansuchen vom 23. März 1989 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung für die Bemalung der Feuermauer des Hauses H-Gasse 15 in Linz. Das Ansuchen wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG - mit Bescheid vom 12. Juni 1992 wegen Vorliegens von Formgebrechen zurück. Aufgrund der dagegen erstatteten Berufung räumte die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 1992 ein, die Zustimmung auch des Miteigentümers EB innerhalb einer Frist von drei Wochen beizubringen. Nachdem von den Miteigentümern K und MB bestätigt wurde, daß EB in Amerika verschollen oder gestorben sei, gab die Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 27. Jänner 1993 der Berufung mit der Begründung keine Folge, daß der Baubewilligungsantrag noch immer mangelhaft belegt sei. Es sei irrelevant, daß faktische Umstände, wie etwa der unbekannte Aufenthalt des betreffenden Miteigentümers, der Beibringung der Grundeigentümerzustimmung entgegenstünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Gemäß § 43 Abs. 2 lit. b der O.ö. Bauordnung (im folgenden: BO) ist dem Ansuchen um Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist. Im Geltungsbereich der BO sei nicht auf einschlägige zivilrechtliche Bestimmungen abzustellen, sondern die Vorlage der Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer (Miteigentümer) erforderlich. Die gemäß § 13 Abs. 3 AVG gewährte Möglichkeit der Verbesserung habe die Beschwerdeführerin nicht genützt; welche Umstände die Beschwerdeführerin daran hinderten, sei bedeutungslos.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß deren § 70 trat die O.ö. Bauordnung LGBl. 35/1976 am 1. Jänner 1977 in Kraft; gemäß Abs. 3 lit. e dieser Gesetzesstelle wurde die Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887 in der jeweils geltenden Fassung aufgehoben. Tatsächlich kannte die Linzer Bauordnung ein dem § 43 Abs. 2 lit. b vergleichbares Formerfordernis nicht. Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Untermauerung ihres Standpunktes, die Zustimmung der Miteigentümer sei im Sinne des § 834 ABGB nicht erforderlich, wenn die Bauführung keine wichtige Veränderung darstelle, ausschließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VOR Inkrafttreten der BO.

Hingegen hat nach Inkrafttreten der BO der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Befugnisse der einzelnen Miteigentümer die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sei (siehe Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht3, 187; E. vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0130, BauSlg. 350). Im Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0195, wurde ausgeführt, das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Miteigentümer sei in die Bauordnungen vor allem aufgenommen worden, damit nur solche Bauvorhaben Gegenstand eines Antrages bei der Baubehörde sein können, die in zivilrechtlicher Hinsicht auch einer Verwirklichung zugänglich sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin läßt die eindeutige Bestimmung des § 43 Abs. 2 lit. b BO keine Vorfrage offen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0169, BauSlg. 855).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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