Normen
GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 10. November 1992 wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der S Gesellschaft m.b.H., F, eine Strafe gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 der GewO 1973 wegen unbefugter Errichtung und Betrieb der am Standort R 62 (Grundstück Nr. 33, KG R) von der Beschwerdeführerin betriebenen Stahl-, Schneide-, Biege- und Lagerhalle verhängt. Mit Schreiben der BH vom 29. Jänner 1993 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, daß der Betrieb einzustellen sei. Anläßlich einer Überprüfung durch den Gendamerieposten am 26. Jänner 1993 wurde festgestellt, daß die Stahl-, Schneide-, Biege- und Lagerhalle in Betrieb sei. Mit Bescheid vom 2. März 1993 verfügte die BH die Schließung der von der Beschwerdeführerin betriebenen, oben näher beschriebenen Halle.
Die gegen den Bescheid der BH vom 2. März 1993 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 3. Mai 1993 als unbegründet ab. In seiner Begründung führte der Landeshauptmann aus, es lägen sämtliche Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 vor; der Grund des Fehlens einer Betriebsanlagengenehmigung sei im Verfahren nach § 360 GewO 1973 unbeachtlich. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe daher richtigerweise die Schließung der Betriebsanlage verfügt.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Mai 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende, auf § 360 Abs. 1 GewO 1973 gegründete Schließung des Betriebes nicht verfügt werde. Sie führt hiezu unter dem Gesichtspunkte einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen, warum keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege, im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zur Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen - somit auch der Betriebsanlagengenehmigung - nachgekommen. Obwohl sie bereits am 12. März 1992 bei der Gewerbebehörde erster Instanz den entsprechenden Antrag eingebracht habe, sei die Betriebsanlagengenehmigung bis jetzt nur deshalb nicht erteilt worden, weil dieses Verfahren nicht abgeschlossen worden sei. Die Gründe hiefür lägen darin, daß der Betrieb im Flächenwidmungsplan der Gemeinde R im allgemeinen Dorfgebiet liege und die erforderliche Widmungs- und Baubewilligung nicht vorliege. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde R habe sich letztere verpflichtet, für die in ihrem Bereich erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage zu sorgen; die Gemeinde R sei dieser Verpflichtung - wie in der Berufung bereits ausgeführt - bis dato nicht nachgekommen. Die von der Gemeinde R übernommene Verpflichtung sei Grundvoraussetzung gewesen, daß der Betrieb der Beschwerdeführerin in dieser Gemeinde angesiedelt worden sei; damit ergebe sich eindeutig, daß die Frage des Grundes des Fehlens einer Betriebsanlagengenehmigung im gegenständlichen Fall von erheblicher Bedeutung sei und die zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde R abgeschlossene Vereinbarung zu beachten gewesen wäre. Die Schließung des Betriebes hätte nicht vor einer allfälligen rechtskräftigen Entscheidung der Gemeinde betreffend den Flächenwidmungsplan, die Baubewilligung und die Widmungsbewilligung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgen dürfen. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe nunmehr aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für den 21. Juni 1993 anberaumt; im Falle einer positiven Erledigung dieses Verfahrens würde sich die von der BH verfügte Schließung des Betriebes erübrigen.
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.
Aus der Bedeutung der Worte des § 360 Abs. 1 GewO 1973 in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen ist, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde. Als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" ist daher (lediglich) der "contrarius actus" der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen. Bei Beantwortung der Frage, ob eine eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegenet werden kann. Dies setzt voraus, daß es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw. um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit z.B. durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben ist, da hiedurch der im § 360 Abs. 1 GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der - auf die Betriebsanlage bezogenen - Gewerbeausübung hergestellt wurde (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0111).
Davon ausgehend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aufgrund der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellung, wonach in dem in der Berufung näher bezeichneten Straferkenntnis festgestellt worden sei, daß eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage - nämlich eine Stahl-, Schneide-, Biege- und Lagerhalle - ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei, dieser festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1973 begegnete.
Wenn in der Beschwerde auf ein anhängiges Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und die nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch die am 21. Juni 1993 durchgeführte Verhandlung der Gewerbebehörde erster Instanz nunmehr möglicherweise gegebene Genehmigungsfähigkeit der Anlage sowie auf die privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde R bezug genommen wird, so kommt diesem Vorbringen keine rechtliche Relevanz zu. Aufgrund der Anordnung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 ist die Behörde verpflichtet, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, die dort angeführten Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zu verfügen. Mangels eines - aus dem normativen Gehalt der Regelung erkennbaren - entsprechenden Ausnahmetatbestandes hindert ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0158).
Da die Behörde in einem Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen hat und damit von der im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung auszugehen hat und Normadressat einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende (im vorliegenden Fall sohin eindeutig die Beschwerdeführerin) ist, und von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, daß der gesetzmäßige Zustand vor Bescheiderlassung nicht wieder hergestellt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Schließung des Betriebes durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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