Normen
BetriebsO 1986;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
BetriebsO 1986;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als zur Vertretung nach außen Berufene einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, daß diese als Gewerbeinhaberin eine namentlich genannte Person am 8. September 1992 um 01.50 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxifahrzeuges im Fahrdienst verwendet habe, obwohl der Lenker keinen Taxiausweis besitze. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 zweiter Satz der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO 1986) iVm § 14 Abs. 1 Z. 7 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG) iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb sie bestraft wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - unbekämpft - festgestellt, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer der genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung per 31. Mai 1992 ausgeschieden und daß die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist. Damit ergibt sich, daß die belangte Behörde zu Recht die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG angenommen hat. Ist nämlich zur Zeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG; daß ein solcher bestellt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften - um solche handelt es sich im vorliegenden Fall - verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 87/04/0131).
Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf bezieht, daß sie bei der Diensteinteilung das Taxi "einem Taxilenker übergeben habe, der sehr wohl im Besitz eines gültigen Taxiausweises gewesen sei", der die Aufgabe gehabt habe, das Fahrzeug im Nachtdienst zu lenken, und es sei ihr "völlig unverständlich und entziehe sich ihrer Kenntnis", wieso der angehaltene Lenker im Taxi angetroffen worden sei, "möglicherweise habe der Taxilenker, der ... eingeteilt war, das Fahrzeug jemand anderem überlassen", vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob ein Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Es reichte - ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht aus, wenn sie dem Taxilenker, dem sie das Fahrzeug übergeben hatte, bloß die Weisung erteilt hat, es im Nachtdienst zu lenken. Daß die Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung der von ihr behaupteten unbefugten Weitergabe des Fahrzeuges und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie etwa einschlägige Belehrungen, Androhung von Disziplinarmaßnahmen, zumindest stichprobenweise Kontrollen, oder ähnliche, gesetzt hätte, wurde von ihr in keiner Weise konkret dargetan. Daß es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, "mit jedem Taxilenker mitzufahren" - wie sie behauptet -, liegt wohl auf der Hand, wäre aber auch im Hinblick auf die beispielsweise aufgezeigten möglichen Maßnahmen gar nicht erforderlich.
Da somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit hatte auch eine gesonderte Entscheidung über den zur hg. Zl. AW 93/03/0032 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.
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