Normen
AVG §63 Abs3;
JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
VStG §24;
AVG §63 Abs3;
JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12. Jänner 1993 betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 des Tiroler Jagdgesetzes, infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages (§ 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) als unzulässig zurückgewiesen (I) und weiters ausgesprochen, daß die von den Rechtsanwälten Dr. P und Dr. M für den Beschwerdeführer am 2. Februar 1993 zur Post gegebene "Berufung" wegen Verspätung zurückgewiesen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zwei Wochen beträgt. Selbst unter der Voraussetzung, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer - wie er behauptet - erst am 18. Jänner 1993 (Montag) zugekommen sei, endete somit unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall die Berufungsfrist am Montag, dem 1. Februar 1993. Die unbestritten am 2. Februar 1993 erfolgte Postaufgabe des von den Anwälten des Beschwerdeführers gefertigten Schriftsatzes erfolgte damit jedenfalls außerhalb der genannten Berufungsfrist.
Der Beschwerdeführer verkennt aber auch die Rechtslage, wenn er meint, sein Schreiben vom 19. Jänner 1993 enthalte ohnehin einen begründeten Berufungsantrag, weil aus diesem Schriftstück kein anderer Schluß gezogen werden könne, als daß er die Aufhebung der Entscheidung und die Einstellung des Verfahrens begehre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Das Gesetz verlangt sowohl einen Berufungsantrag als auch eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0262, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Jänner 1993 aus, daß er Berufung erhebe und beabsichtige, sich durch seine Anwälte vertreten zu lassen, die sich "melden werden". Damit lag ein begründeter Berufungsantrag im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, daß es sich beim Mangel eines begründeten Berufungsantrages um einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel handelt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0087), weshalb auch durch die Ergänzung des Rechtsmittels mit dem außerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten, bereits erwähnten Schriftsatz vom 2. Februar 1993 ein Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung nicht begründet wurde.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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