VwGH 93/02/0115

VwGH93/02/011529.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 1993, Zl. UVS-03/20/00579/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;
StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. April 1992 von 11.10 bis 11.35 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" (Zusatztafel: ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 bis 21.00 Uhr) kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe und keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige nicht jeglicher Transport von Waren, der unverzüglich begonnen und ununterbrochen durchgeführt werde, das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Ladezone. Jedenfalls sei bei der Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorliege bzw. ob das Abstellen des Fahrzeuges in einer Ladezone erlaubt sei, der für den Transport der Waren beanspruchte Weg als Maßstab heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sei die vom Beschwerdeführer benützte Ladezone unbestrittenermaßen 400 Meter vom Zielort entfernt und sei das Fahrzeug in der Ladezone nach den unbestrittenen Angaben des eingeschrittenen Polizeibeamten 25 Minuten lang abgestellt gewesen, ohne daß eine Ladetätigkeit wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies nur mit dem Transport und notwendigen Rastpausen gerechtfertigt. Gerade bei einem derartig langen Transportweg werde der mit der Errichtung einer Ladezone verbundene Zweck allerdings nicht erfüllt, weshalb es sich bei den gegenständlichen Handlungen um keine Ladetätigkeiten im Sinne des § 62 StVO gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1970, Zl. 593/69, unter Hinweis auf das auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1965, Zl. 1924/64, zum Inhalt des Begriffes "Ladetätigkeit" im Sinne des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StVO dargelegt, es sei nicht erforderlich, daß sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befinde, weil zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehöre, wobei der zurückzulegende Weg von Bedeutung sei; schon nach der Lebenserfahrung sei aber unter Be- und Entladen zu verstehen, daß für diese Tätigkeit der Aufstellplatz des Fahrzeuges sich möglichst unmittelbar beim "Lagerplatz" oder in dessen allernächster Nähe befinde.

Bezogen auf den dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegenden, oben dargestellten Sachverhalt ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Beschwerdeführer nicht zu Recht auf die Durchführung einer "Ladetätigkeit" berufen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es dabei nicht darauf an, ob die seinem Zielort nähergelegenen Ladezonen "ungesetzlich verstellt" waren und er sohin die "nächstliegende" freie Ladezone benützt habe.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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