Normen
AsylG 1991 §13 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AsylG 1991 §13 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1993 wurde die von Rechtsanwalt Dr. M eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 1993, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Asylgewährung abgewiesen worden war, zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, daß der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, der Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, - wie eine entsprechende Anfrage ergeben habe - den einschreitenden Rechtsanwalt zur Berufungserhebung nicht bevollmächtigt habe. Die Berufung sei daher nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem - ohne Berechtigung - einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem allerdings die Rechtsmittellegitimation fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß der im Berufungsverfahren einschreitende Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut worden und zur Wahrung dieser Interessen "sicherlich" befugt sei. Eine "allfällig mangelnde Legitimation des Beschwerdeführers" hätte durch eine nachträgliche Genehmigung des Jugendwohlfahrtsträgers saniert werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde zu entnehmen, die eingebrachte Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen und mangels Berufunglegitimation zurückzuweisen. Das bedeutet aber notwendigerweise, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die Berufung dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig, zumal sie gemäß § 26 Abs. 2 VwGG auch vor Zustellung oder Verkündung des Bescheides an den Beschwerdeführer erhoben werden konnte.
Das Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren nach diesem Gesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden. Im übrigen obliegt gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Verfahren nach dem Asylgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, seine Interessen könnten von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden, da sich seine Eltern nicht im Bundesgebiet aufhielten, ebensowenig entgegengetreten wie der Feststellung, daß der einschreitende Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren vom örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nicht bevollmächtigt worden war. Die vom Magistrat Graz "nachträglich" bestätigte und vom Beschwerdeführer ausdrücklich "in Entsprechung" des hg. Auftrages zur Verbesserung seiner Beschwerde vorgelegte Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes "im Asylverfahren" bezieht sich - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Da es dem Beschwerdeführer jedoch an der rechtlichen Fähigkeit mangelte, dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst die für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde erforderliche Vollmacht zu erteilen, ist diesem nicht die Stellung eines Vertreters des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zugekommen. Damit kann aber der Auffassung der belangten Behörde, die Berufung sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war - da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 93/01/0444 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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