VwGH 93/01/0035

VwGH93/01/003531.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Z in H, geboren am 1. September 1967, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende, am 22. Jänner 1993 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß die belangte Behörde über die am 20. August 1991 erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vom 12. Juli 1991, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, bisher noch nicht entschieden habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde unter Vorlage der Verwaltungsakten darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Berufung zurückgezogen habe.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer die Berufung anläßlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 2. Juni 1992 (unter Hinweis auf die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung) - durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt - zurückgezogen.

Damit lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine gültige, nach Ausweis der Verwaltungsakten der belangten Behörde am 22. Juni 1992 zugekommene Erklärung des Beschwerdeführers vor, die Berufung zurückzuziehen. Der vorliegenden Beschwerde stand sohin von Anfang an wegen des Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0300).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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