VwGH 92/18/0505

VwGH92/18/05054.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 20. Februar 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 20. Februar 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 2001 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei im Jahre 1982 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden, weil er in den Jahren 1977, 1981 und 1982 insgesamt dreimal wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei. Am 5. Oktober 1987 sei ihm ein Sichtvermerk erteilt worden, weil seine Ehegattin und seine Kinder sich in Österreich aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei seit 1990 wiederum dreimal wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden, und zwar wegen am 22. Jänner 1990 und am 16. Mai 1991 begangener Übertretungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und einer am 23. September 1991 begangenen Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. Außerdem lägen rechtskräftige Bestrafungen wegen drei weiterer Übertretungen der StVO 1960 bzw. des KFG 1967 vor. Am 15. Februar 1990 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, daß er im Falle einer weiteren Straftat mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Dennoch habe er sich dadurch und auch durch die wiederholte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nicht von der Begehung weiterer Alkoholdelikte abhalten lassen. Der Beschwerdeführer zeige sich somit unbelehrbar und uneinsichtig.

Auf Grund des Aufenthaltes seiner Frau und seiner zwei minderjährigen Kinder in Österreich sowie auf Grund der von ihm in Österreich ausgeübten Beschäftigung habe das Aufenthaltsverbot erhebliche Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Im Hinblick auf die Schwere und die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen seien jedoch die maßgebenden öffentlichen Interessen von unverhältnismäßig größerem Gewicht als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Befristung bis 31. Dezember 2001 sei erforderlich, zumal sich das Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren als zu kurz erwiesen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 29. September 1992, B 491/92, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 9. Dezember 1992 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt der Beschwerdeführer die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Fremdenpolizeigesetz verwirklicht sei, unbestritten. Er bekämpft lediglich die im Grunde des § 3 Abs. 3 leg. cit. vorgenommene Interessenabwägung, vermag jedoch keine der belangten Behörde dabei unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Im Hinblick auf die große Gefahr, die alkoholisierte Lenker von Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit darstellen, sind die hier maßgebenden öffentlichen Interessen von sehr großem Gewicht (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0284, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0409).

Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, daß den Beschwerdeführer, gegen den wegen drei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 bereits ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nicht einmal die am 15. Februar 1990 erfolgte Androhung der Verhängung eines weiteren Aufenthaltsverbotes davon abhalten konnte, neuerlich wiederholt Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu begehen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat die belangte Behörde mit Recht den hier maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen als den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und von der belangten Behörde berücksichtigten Interessen an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers können kraftfahrrechtliche Maßnahmen - wie die Vergangenheit gezeigt hat - nicht gewährleisten, daß er keine weiteren Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0515). Soweit der Beschwerdeführer auf die "katastrophale Bürgerkriegssituation" in seiner Heimat hinweist, vermag er damit nicht die Rechtswidrigkeit der Intressenabwägung darzutun, zumal nicht gesagt ist, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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