VwGH 92/15/0020

VwGH92/15/002025.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 4. Dezember 1991, Zl. 6/4-4255/91-07, betreffend Einkommensteuer 1989 der mitbeteiligten Partei G in E, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsfrage strittig, ob die der mitbeteiligten Partei mit Abgabenbescheid vom 7. März 1988 von der Gemeinde S vorgeschriebenen und am 15. Juni 1989 bezahlten Kanalanschlußgebühren (Teilbetrag von S 10.000,--) abzugsfähige Sonderausgaben i.S. des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 sind oder nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde in teilweiser Abänderung des Bescheides der ersten Instanz (der übrige Teil des Bescheides ist nicht Gegenstand der Beschwerde) die Abzugsfähigkeit auch von Aufwendungen für den nachträglichen Anschluß an das öffentliche Wasser- oder Kanalnetz als Sanierungsaufwand, wozu auch die an die Gemeinde zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren gehörten. Es handle sich dabei um Aufwendungen, die ebenso wie die Herstellung des Hauskanals unmittelbar eine Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirkten. Es wäre widersprüchlich, zwar die Kosten für die Errichtung des Hauskanals zum Abzug zuzulassen, nicht aber die zur Inbetriebnahme eben dieses Kanals erforderliche Anschlußgebühr. Der gegenteiligen Meinung von Werner-Schuch (Kommentar zur Lohnsteuer, Rz 176 zu § 18 EStG) folgte die belangte Behörde nicht, weil, abgesehen davon, daß durch den Kanalanschluß der Wert des Hauses steige und die Wohnqualität verbessert werde, nicht übersehen werden dürfe, daß einerseits aus Gründen des Umweltschutzes ein öffentliches Interesse daran bestehe, einen möglichst umfassenden Anschlußgrad an das Kanalisationsnetz zu erreichen, und andererseits die Hauseigentümer bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen zum Anschluß an das Kanalnetz gesetzlich verpflichtet seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, auf der einen Seite berechtigte Umweltschutzinteressen zu fördern und auf der anderen Seite konkrete Umweltschutzmaßnahmen nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Zwar setze der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c leg. cit. voraus, daß die Sanierung durch befugte Unternehmer vorgenommen werde, doch sei die Gemeinde hinsichtlich der zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren ebenfalls als Unternehmer im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, zumal sie sich ihrerseits befugter Unternehmer zur Errichtung des auf öffentlichen Gut befindlichen Kanalnetzes bediene und ratio legis der zitierten Bestimmung der Ausschluß von nicht sachgerecht durchgeführten Arbeiten vom Sonderausgabenabzug und nicht die Benachteiligung von Zahlungen an Gemeinden sei. Im übrigen wäre eine Differenzierung des Sonderausgabenabzuges von Kanalanschlußgebühren gegenüber den Kanalerrichtungskosten in den Tatbeständen der lit. a und lit. b einerseits und der lit. c andererseits nicht begründbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Präsidentenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der beschwerdeführende Präsident vermeint einerseits, aus der zitierten Gesetzesstelle, die nur auf den Wohnraum abstelle, ergebe sich - im Gegensatz zu den Tatbeständen der lit. a und lit. b des § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG (die auch Räume beträfen, die keine Wohnräume darstellten, wie z.B. Stiegenhaus und Keller) - eine Eingrenzung des Sondertatbestandes auf den Wohnraum, nicht jedoch auf jene Sanierungsarbeiten, die dem gesamten Objekt dienten. Bei den Anschlußgebühren handle es sich überdies um eine Abgabe an die öffentliche Hand; die Gemeinde sei nicht befugter Unternehmer i.S. der maßgeblichen Gesetzesstelle. Auch deshalb, weil es sich bei den Anschlußgebühren um Aufwendungen handle, die nur mittelbar eine Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirkten, seien sie nicht unter die lit. c subsumierbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar

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