VwGH 92/14/0213

VwGH92/14/021312.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Oktober 1992, Zl. 262/11-10/Zö-1992, betreffend Abweisung der Berufung gegen die Erklärung einer Berufung (Umsatz-, Einkommensteuer 1989) als zurückgenommen, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §110 Abs2;
BAO §250 Abs1;
BAO §256 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §110 Abs2;
BAO §250 Abs1;
BAO §256 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 1989 innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nicht nachgekommen war, setzte das Finanzamt die erwähnten Abgaben auf Grund einer Schätzung fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 1991 Berufung. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis 12. Dezember 1991 zur Behebung von Mängeln auf, die der Berufung anhafteten. Dieser Auftrag enthielt die Androhung, daß bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis 31. Jänner 1992, weil er nicht in der Lage sei, innerhalb der gesetzten Frist die im Mängelbehebungsauftrag genannten Punkte zur Gänze auszuführen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 erklärte das Finanzamt die Berufung als zurückgenommen, weil dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Berufung nicht bis zum 12. Dezember 1991 entsprochen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung unter Hinweis auf seinen Fristverlängerungsantrag, dem nicht widersprochen worden sei. Am 3. Februar 1992 langte beim Finanzamt in Ergänzung der Berufung vom 10. November 1991 die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 1989 ein. Da der Beschwerdeführer in einem am 6. März 1992 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz die Behauptung aufstellte, einen vom Finanzamt am 17. Dezember 1991 - also gleichzeitig mit dem Bescheid auf Zurücknahmeerklärung der Berufung - abgefertigten Bescheid dieses Tages über die Abweisung des Fristverlängerungsgesuches nicht erhalten zu haben, wies das Finanzamt das Fristverlängerungsgesuch mit Bescheid vom 6. März 1992 unter Hinweis auf die ausreichende Frist des Mängelbehebungsauftrages ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Zurücknahmeerklärung im wesentlichen mit der Begründung ab, daß dem Fristverlängerungsantrag keine fristhemmende Wirkung zugekommen sei und der Beschwerdeführer von der ihm im Berufungsverfahren eingeräumten Möglichkeit, Einwendungen gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsansuchens zu erheben, innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht habe. Es seien daher keine konkreten Gründe vorgebracht worden, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß seine Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1989 nicht wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel im Sinne des Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen erklärt werde. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er am 31. Jänner 1992 seine Berufung im Sinne des Ergänzungsauftrages eingebracht habe und sein Fristverlängerungsantrag erst mit Bescheid vom 6. März 1992 abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde hätte daher seine Berufung gegen die Zurücknahmeerklärung des Finanzamtes nicht abweisen dürfen. Der Mängelbehebungsauftrag habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß ein allfälliger Antrag auf Fristerstreckung die Rechtsfolge der "Zurücknahme der Berufung" nach sich ziehe. Auf Grund der diesem Auftrag beigegebenen Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Anordnung gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, daß zunächst über seinen Antrag auf Fristerstreckung entschieden werde und erst im Anschluß mit einem Bescheid über die allfällige Rücknahme der Berufung gerechnet werden müsse. Das Finanzamt hätte zumindest zeitgleich über den Antrag auf Fristerstreckung absprechen müssen. Die Aufforderung der belangten Behörde vom 28. Juli 1992, seine Einwendungen gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsansuchens im Rahmen einer Ergänzung seiner Berufung gegen die Zurücknahmeerklärung geltend zu machen, sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer seine Berufung bereits dem Mängelbehebungsauftrag gemäß ergänzt gehabt habe. Es sei daher bedeutungslos, ob die seinerzeit vom Finanzamt gesetzte Mängelbehebungsfrist den Umständen nach angemessen gewesen sei oder nicht.

Diese Begründung der Beschwerde zeigt, daß der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist fristhemmende Wirkung nicht zukommt und ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO daher nur innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bescheidmäßig bereits verlängerten Frist erfüllt werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1989, 86/14/0026, ÖStZB 1989, 336, 7. September 1990, 89/14/0232, ÖStZB 1991, 212). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen kann, daß eine bereits gesetzte Frist verlängert wird; es spielt daher für die Rechtmäßigkeit der Zurücknahmeerklärung keine Rolle, ob die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist noch nicht abgesprochen hat. Die von Arnold in seiner Besprechung der zuletzt genannten Entscheidung (AnwBl. 1991, 262) vorgeschlagene Analogie zur Abhängigkeit der Rechtsmittelentscheidung in der Sache selbst von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme kommt mangels Vergleichbarkeit nicht in Frage. Der unauflösbare Zusammenhang zwischen Wiederaufnahme und neuer Sachentscheidung folgt schon aus der Bestandskraft der Sachentscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren; er ist durch den Gesetzgeber in § 307 Abs. 1 BAO noch besonders ausgeprägt.

Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, daß der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes die Androhung enthielt, daß bei Versäumung der gesetzten Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Einer besonderen Belehrung, daß ein Fristerstreckungsantrag keine hemmende Wirkung habe, bedurfte es nicht, um die vom Gesetz vorgezeichneten Folgen eintreten zu lassen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Frage keine Bedeutung zukommt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung, seine Einwendungen gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsansuchens vorzutragen, die Mängelbehebung bereits erfolgt gewesen ist. Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, kann mit Aussicht auf Erfolg nämlich Berufung nur eingelegt werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1992, 91/15/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur, u.a. VwSlg. 5155 F/1977).

In der Beschwerde wird aber weder behauptet, daß es der Berufung an einem Mangel gefehlt hätte, der zu einem Mängelbehebungsauftrag berechtigte und verpflichtete, noch, daß die Mängelbehebungsfrist unangemessen gewesen sei.

Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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