Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ein für die beschwerdeführende Partei zugelassener LKW, der nach Marke, Type, Kennzeichen und Fahrgestellnummer bestimmt ist, "samt Zubehör" gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 12 des Militärleistungsgesetzes BGBl. Nr. 174/1968 angefordert wurde.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in erster Linie dadurch in ihren Rechten verletzt, daß § 5 des Militärleistungsgesetzes nicht beachtet worden sei. Nach dieser Bestimmung sind dann, wenn der die Anforderung von Leistungen begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme von Leistungen verschiedener Personen befriedigt werden kann, die Personen heranzuziehen, durch deren Leistung den militärischen Interessen unter möglichst geringer Verletzung berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen Interessen sind insbesondere der vorgesehene militärische Verwendungszweck sowie die rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes, für die berücksichtigungswürdigen anderen Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände, die der Berufsausübung dienen, dürfen nur dann angefordert werden, wenn der Bedarf nicht durch die Anforderung von Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die keinen beruflichen Zwecken dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 90/11/0199, ausgesprochen, daß durch § 5 leg. cit. keine subjektiven Rechte auf Leistungsfreiheit begründet werden. Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen Interessenabwägung steht vielmehr die Wahrung militärischer Rücksichten, sohin die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung, im Vordergrund. Daraus, daß die Behörde hiebei auch auf die Interessen der von der Anforderung betroffenen Personen tunlichst Bedacht zu nehmen hat, läßt sich mangels einer ausdrücklichen Regelung kein subjektives Recht dieser Personen ableiten.
Die beschwerdeführende Partei kann daher weder durch eine unrichtige Auslegung dieser Bestimmung noch durch das Unterbleiben der von ihr vermißten Ermittlungen und Begründungselemente in ihren Rechten verletzt sein.
Daß ferner den Beschwerdeausführungen zufolge in der Begründung des angefochtenen Bescheides erstmals ein weiteres, für die beschwerdeführende Partei zugelassenes Kraftfahrzeug Erwähnung findet, kann ebenfalls eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei nicht dartun. Diese Erwähnung stellt nämlich kein tragendes Begründungselement dar. Ein subjektives Recht auf Leistungsfreiheit käme der beschwerdeführenden Partei nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu, wenn sie unter einen der Tatbestände des § 6 leg. cit. fallen würde; daß dies der Fall wäre, behauptet sie nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
