Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art82 Abs1;
B-VG Art94;
StPO §174;
StPO §175;
StPO §221 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art82 Abs1;
B-VG Art94;
StPO §174;
StPO §175;
StPO §221 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. November 1992 wies die belangte Behörde eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser eine Verletzung seiner Rechte durch die als exzessive Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten, im Rahmen seiner Vorführung am 19. Oktober 1992 gegen ihn gerichteten Aktivitäten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien geltend gemacht hatte, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus der Beschwerde und den ihr angehefteten Beilagen gehe eindeutig hervor, daß die Vorführung auf Grund eines von einem Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlassenen Vorführungsbefehles vorgenommen worden sei. Damit seien die von den Organen der genannten Bundespolizeidirektion gesetzten Akte dem Gericht zuzurechnen, sodaß es sich hiebei nicht um Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Demgemäß sei die belangte Behörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der angeführten Organe nicht zuständig gewesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem dieser eine exzessive Vorgangsweise deshalb geltend gemacht habe, weil er bereits um 8.15 Uhr von den Sicherheitswachebeamten abgeholt worden sei, während der Termin, dem die Vorführung gedient habe erst für 13.15 Uhr angesetzt gewesen sei, bemerkte die belangte Behörde, daß die Vorführung in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, denenzufolge vorzuführende Personen am ehesten in den Morgenstunden zu Hause angetroffen werden könnten, vorgenommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Auffassung, daß Aufträge eines Gerichtes an eine Verwaltungsbehörde (gemeint ist offenbar die Bundespolizeidirektion Wien) unzulässig seien und daß daher die im Rahmen der Vorführung gesetzten Akte als Akte der Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz zuzurechnen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfasssungsrechtes, 7. Auflage, Wien 1992, RdZ 608). Demgegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtssprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Springer-Verlag, 1975, S 48, insbes. FN 88, weiters Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, Manz 1990, S 50 ff, sowie Walter - Mayer, aaO, RdZ 609 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. Walter-Mayer, aaO, RdZ 609).
Der Beschwerdeführer hat die ihm gegenüber gesetzten Maßnahmen der Sicherheitspolizeiorgane als Exzeß und somit als in Überschreitung des erteilten richterlichen Befehls ausgeführt erachtet. Dies hat er insbesondere damit begründet, daß die Ausführung des gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehls bereits in den Morgenstunden erfolgt sei und daß die dabei tätig gewordenen Sicherheitswacheorgane, weil sie nicht zugelassen hätten, daß sich der Beschwerdeführer unbeobachtet fertig ankleide, in seine Privatsphäre eingedrungen seien. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Hinweis auf die Erfahrungen des täglichen Lebens den Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitswacheorgane als zur erfolgreichen Ausführung des richterlichen Vorführungsbefehls erforderlich erachtet und daher insoweit das Vorliegen eines Exzesses verneint hat. Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde auch in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge zur verläßlichen Erfüllung eines gerichtlichen Vorführungsbefehls auch in Betracht gezogen werden muß, daß der Vorzuführende allenfalls auch sehr zeitig außer Haus geht (vgl. Kranewitter aaO, S 51 f und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Wenn auch im angefochtenen Bescheid Ausführungen hinsichtlich des gerügten Verhaltens der Sicherheitswacheorgane fehlen, so kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, daß diese Beamten den für eine sichere und erfolgreiche Durchführung des Vorführungsbefehls gebotenen Rahmen ihres Vorgehens überschritten hätten.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der verfassungsgesetzlich normierte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verbiete es, daß die Gerichte den Verwaltungsbehörden Aufträge erteilen, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter dem verfassungsgesetzlichen Begriff der Gerichtsbarkeit sämtliche Organtätigkeit, die durch den Richter determiniert wird, zu verstehen ist. Dadurch, daß Weisungen von Richtern an organisatorisch dem Vollzugsbereich Hoheitsverwaltung zuzurechnende Hilfsorgane - wie aufgezeigt - der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, wird durch solche gerichtliche Weisungen oder Anordnungen der Rahmen des Vollzugsbereiches Gerichtsbarkeit nicht verlassen. Da aber der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung gerade auf einen - in solchen Fällen eben nicht vorliegenden - Wechsel der genannten Vollzugsbereiche abstellt, wird durch in Form richterlicher Befehle gekleidete Anordnungen an Verwaltungsorgane der Trennungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, ÖJZ 1978, S 534, und die dort mit weiteren Nachweisen dargestellte Lehrmeinung Walters).
Der Beschwerdeführer war sohin mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht berechtigt, bei der belangten Behörde Beschwerde zu erheben (§ 67 c AVG). Der diese Beschwerde zurückweisende angefochtene Bescheid steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Demgemäß erweist sich auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als rechtmäßig, weil gemäß § 79a AVG nur der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht. Von einem Obsiegen des Beschwerdeführers kann aber angesichts der berechtigten Zurückweisung seiner Beschwerde nicht die Rede sein.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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