VwGH 92/18/0399

VwGH92/18/039912.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D, zuletzt in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. UVS-01/16/00058/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 6. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach) an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).

Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird; auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann, ist er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkte nicht nachgekommen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).

Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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