VwGH 92/18/0269

VwGH92/18/02699.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 1992, Zl. IV - 707.143/FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 6. Jänner 1992 aus der CSFR kommend in einem Autobus in das Bundesgebiet ohne hiezu erforderlichen gültigen Einreisesichtvermerk und unter "Entziehung der Grenzkontrolle" eingereist. Er habe am 17. April 1992 einen Antrag auf Erteilung eines mehrmaligen Einreisesichtvermerkes gestellt, in dem er angegeben habe, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und im Besitze eines bis zum 27. Jänner 1997 gültigen Befreiungsscheines sei. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet stelle eine nicht geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Grenzkontrolle und an einem geregelten Fremdenwesen dar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtfertige die Annahme, daß die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Entgegen dem § 39a (Abs. 1) AVG sei seiner Vernehmung kein Amtsdolmetscher beigezogen worden. In der Niederschrift sei zwar angeführt, daß eine "sprachkundliche Vertrauensperson" beigezogen worden sei, doch könne dies die Beiziehung eines Dolmetschers nicht ersetzen. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616, angeführte Rechtsprechung).

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß seine illegale Einreise nicht zur Annahme berechtige, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046) zu verweisen, wonach die Rechtsprechung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimesse, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege und somit die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer aufgrund eines Befreiungsscheines im Inland beschäftigt ist, bleibt doch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse kein Raum.

Die Versagung des Sichtvermerkes im Grunde des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 entspricht daher dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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