VwGH 92/15/0163

VwGH92/15/016323.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1991, GZ 6/3 - 3341/91-04 und 6/3 - 3342/91-04, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gemäß § 28 Abs 1 Z 4 und 6 VwGG zu ergänzen, außer dem ergänzendem Schriftsatz eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Der Ergänzungsauftrag wurde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1992 zugestellt, sodaß die Frist von zwei Wochen am 23. Oktober 1992 (ein Freitag) abgelaufen ist.

Mit dem - wie sich im Gegensatz zu dem im Weg einer Freistempelmaschine angebrachten Datum "23.10.92" aus der Mitteilung des Postamtes 1150 Wien vom 5. November 1992 ergibt - erst am 26. Oktober 1992 (ein Montag, Feiertag) zur Post gegebenen Schriftsatz wurde dem Ergänzungsauftrag zwar zur Gänze, jedoch nicht fristgerecht entsprochen.

Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

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