VwGH 92/12/0270

VwGH92/12/027016.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des Dr. N in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Oktober 1992, Zl. 4655/2-III 5/92, betreffend Ernennung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art88 Abs2;
RDG §104 Abs1 litd;
RDG §25 Abs1;
RDG §25 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art88 Abs2;
RDG §104 Abs1 litd;
RDG §25 Abs1;
RDG §25 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ernennung auf die Planstelle eines Richters des Bezirksgerichtes A und des Bezirksgerichtes B in der Gehaltsgruppe I war der Beschwerdeführer als Richter eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt.

Im Zuge eines Disziplinarverfahrens beim Obersten Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1992 zur Disziplinarstrafe der "Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren" gemäß § 104 Abs. 1 lit. d RDG verurteilt.

In Vollziehung dieses Disziplinarerkenntnisses sprach die belangte Behörde folgende Ernennung aus:

"Gemäß § 25 Abs. 4 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 1961/305, ernenne ich Sie in Vollziehung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 13.10.1992, Ds 2, 3/92-28, mit Wirksamkeit vom Ernennungstage auf die Planstelle eines Richters des Bezirksgerichtes A und des Bezirksgerichtes B in der Gehaltsgruppe I."

Gegen diese - auch im Sinne des § 10 DVG - als Bescheid zu wertende Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 25 Abs. 1 RDG erhält der Richter seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung. Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf nach Abs. 4 der genannten Bestimmung weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder eines Beschlusses nach § 90 dieses Bundesgesetzes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst nach der Rechtsprechung dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, Slg. NF Nr. 9734/A und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Die verfassungsrechtliche Deckung für das im Beschwerdefall zur Anwendung gekommene Rechtsinstitut der amtswegigen Ernennung findet sich im Art. 88 Abs. 2 B-VG. Die disziplinarrechtliche Entscheidung, die lediglich die Versetzung an einen anderen Dienstort an sich, nicht jedoch ausspricht, auf welche (örtlich konkretisierte) Planstelle der Richter "versetzt" werden soll, wird durch einen - sich als eine Ernennung darstellenden - individuellen Akt eines Verwaltungsorganes, und zwar durch einen Bescheid, vollzogen. Dieser individuelle Verwaltungsakt ist die Vollziehung der disziplinär angeordneten Versetzung. Wie die vorher wiedergegebene Rechtslage zeigt hat diese Maßnahme ausschließlich im dienstlichen Interesse zu erfolgen.

Bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde; die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte