VwGH 92/12/0035

VwGH92/12/003526.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der zur Zl.92/12/0030 protokollierten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1991, Zl. 475723/195-VI.SL/91, betreffend A) den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Verfügung der per erster Hälfte des Kalendermonats Mai 1990 erfolgten Einberufung (Versetzung) aus X nach Wien und B) den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Auslandszulagen für den Zeitraum ab 22. Juli 1990 bis zur Versetzung, angefochten. Mit dem genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu A) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 und 13 DVG zurückgewiesen und der Antrag zu B) gemäß § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen.

Gleichzeitig mit dieser Bescheidbeschwerde stellte der Beschwerdeführer folgenden "Eventualantrag:

Hilfsweise erhebe ich weiters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist von 6 Monaten hinsichtlich der in der vorliegenden Beschwerde erwähnten Anträge, bei denen die Dienstbehörde säumig geworden ist und beantrage, daß der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in diesen Angelegenheiten entscheidet."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der ausdrücklich "hilfsweise" erhobenen Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erwogen:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1023/73, Slg. N.F. Nr. 9.458/A, ist ein Beschwerdeführer berechtigt, in ein und derselben Beschwerdeschrift eine Erledigung als Bescheid anzufechten und außerdem in derselben Sache (hilfsweise) Säumigkeit der belangten Behörde geltend zu machen. Hiebei handelt es sich nicht um die unzulässige Einbringung einer Beschwerde unter einer Bedingung. Beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG ist ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Voraussetzung der Zulässigkeit der (hilfsweisen) Geltendmachung der Säumigkeit der belangten Behörde unter gleichzeitiger Anfechtung eines Bescheides ist jedoch daß es sich um EINE Erledigung der Behörde handelt, deren rechtliche Qualifikation Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solcher Vorgang ist nur deshalb nicht unzulässig, wenn keine der beiden Beschwerden unter einer auflösenden Bedingung eingebracht ist, sondern unter Zugrundelegung zweier verschiedener Rechtsansichten über den Bescheidcharakter einer Erledigung.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Qualifikation des Bescheides der belangten Behörde vom 17. Dezember 1991, die der Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG in seinem Hauptantrag bekämpft, überhaupt nicht strittig. In diesen Fall steht aber die "hilfsweise" (d.h. nach den Beschwerdeausführungen: von der Deutung des Inhaltes und des Umfanges des angefochtenen Bescheides und des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Juli 1990 durch den Verwaltungsgerichtshof abhängig gemachte) Einbringung der Beschwerde nach Art. 132 B-VG unter einer unzulässigen Bedingung, sodaß sie aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Slg. NF Nr. 9768).

Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Säumnisbeschwerde auch die Konkretisierung jener Anträge, bei welchen Säumnis eingetreten sein soll, ebensowenig vorgenommen hat, wie die Angabe des bzw. der Tage, an welchen die Anträge auf Sachentscheidung bei der belangten Behörde eingelangt sind.

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