VwGH 92/11/0266

VwGH92/11/026615.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des P in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Oktober 1992, Zl. 9/01-14/193/2-1992, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. Mai 1992, Zl. FE 168/92, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, erhobene Berufung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines zur Zl. III/St-640/92, anhängigen Strafverfahrens der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgesetzt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Der Instanzenzug endet, abgesehen von den in § 123 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehenen, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen, beim Landeshauptmann. Entscheidet der Landeshauptmann jedoch in erster Instanz, so sind nach dem letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig.

Der Landeshauptmann von Salzburg hat im vorliegenden Fall im Zuge eines anhängigen Berufungsverfahrens eine

- verfahrensrechtliche - Entscheidung getroffen. Er hat dabei nicht über eine Berufung abgesprochen, sondern ist in Ansehung der Frage der Aussetzung des Verfahrens als Behörde erster Instanz eingeschritten. Damit ist ein Anwendungsfall des letzten Satzes des § 123 Abs. 1 KFG 1967 gegeben (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0024). Gegen den angefochtenen Bescheid war ungeachtet des Umstandes, daß er eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, die Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies belastet die Beschwerde mit dem Mangel der Nichterschöpfung des Instanzenzuges. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte