VwGH 92/11/0171

VwGH92/11/017122.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. M in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1991, Zl. 12-87 Go 2/12-1991, betreffend Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Stmk 1957 §3 idF 1991/043;
KAG Stmk 1957 §4 idF 1991/043;
KAG Stmk 1957 §3 idF 1991/043;
KAG Stmk 1957 §4 idF 1991/043;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde (unter Einschluß ihrer Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1991 auf Bewilligung der Errichtung eines Institutes für Computertomographie in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an einem näher genannten Standort in Graz gemäß den §§ 3 und 4 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung Nr. 43/1991, mangels Bedarfes abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 137/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses wies der Verfassungsgerichtshof insbesondere darauf hin, daß der Beschwerdefall kein Anlaßfall für die Aufhebung des § 3 Abs. 2 lit. a des Stmk. Krankenanstaltengesetzes (Erkenntnis vom 7. März 1992, G 198/90 u.a.) sei und daß daher von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser gesetzlichen Regelung auszugehen sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß nicht geprüft werden mußte, ob der dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1991 zugrundeliegende Sachverhalt überhaupt die Annahme rechtfertigt, es sei der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums - und nicht bloß die Aufstellung eines entsprechenden Gerätes in der Ordination des Beschwerdeführers - beabsichtigt. Wäre nämlich letzteres der Fall, bedürfte es keiner vom Beschwerdeführer einzuholender Bewilligung nach dem Krankenanstaltengesetz und dürfte vom Beschwerdeführer ungeachtet des Vorliegens des angefochtenen Bescheides vorgenommen werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedarfsprüfung im Verfahren betreffend Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz geltend macht, ist er auf die erwähnten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach - was der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zugesteht - kein Anlaßfall für die Aufhebung dieser Bestimmung vorliegt. Daraus folgt, daß diese Bestimmung bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG gesetzten Frist (bis 31. Jänner 1993) auch vom Verwaltungsgerichtshof weiterhin anzuwenden und dabei verfassungsrechtlich unangreifbar ist. Soweit er die Veranlassung eines nochmaligen Gesetzesprüfungsverfahrens anregt, ist ihm zu entgegnen, daß ein neuerlicher Gesetzesprüfungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müßte.

3. Im Zusammenhang mit der Behauptung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vermag der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Verfahrensmangel in einem wesentlichen Punkt darzutun, weil er auf die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, durch die bereits vorhandenen und die bereits bewilligten einschlägigen Einrichtungen in mehreren Krankenanstalten in Graz und im "südlichen Raum der Steiermark" sei der Bedarf gedeckt, in seiner Beschwerde überhaupt nicht eingeht. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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