VwGH 92/08/0043

VwGH92/08/004310.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 1992,

MA 12 - 11910/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten und eingebrachten Beschwerdeschrift in Verbindung mit der dieser Beschwerde beigelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere seiner Berufungsschrift vom 28. November 1991 und seinem Schriftsatz vom 10. Jänner 1992, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 8. November 1991 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 8. November 1991 bis 22. November 1991 in der Höhe von S 1.824,-- einschließlich einer Heizbeihilfe zuerkannt. Das Mehrbegehren auf Übernahme der Miete für November 1991 wurde hingegen abgewiesen. Aus der Begründung des (der Beschwerde ebenfalls in Ablichtung beigeschlossenen) erstinstanzlichen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Richtsatz gemäß § 13 Abs. 5 des Wiener Sozialhilfegesetzes "aufgrund erwiesener Arbeitsunwilligkeit" des Beschwerdeführers um 20 % gekürzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. November 1991 ein Rechtsmittel folgenden Inhalts:

"Innerhalb offener Frist erhebt ... (der Beschwerdeführer)

... gegen obgenannten Bescheid das Rechtsmittel der

Berufung wegen Rechtswidrigkeit. Die ausführliche Begründung wird schriftlich nachgereicht."

Eine weitere Begründung wurde diesem Rechtsmittel vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgereicht, worauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertreten hat, daß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Einen derartigen begründeten Berufungsantrag enthält das - oben wiedergegebene - Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht. Die Ankündigung, eine solche Begründung später nachzureichen (also eine bloße "Berufungsanmeldung") genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (vgl. die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 494 f Nr. 16 ff zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall steht fest, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 8. November 1991 dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens am 28. November 1991 (mit diesem Tag ist sein Rechtsmittel datiert) zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endete daher spätestens am 12. Dezember 1991. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die fehlende Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nachgereicht zu haben. Einem handschriftlichen Zusatz des Beschwerdeführers auf der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist vielmehr zu entnehmen, daß die beanstandete fehlende Begründung am 15. Jänner 1992 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) abgesandt wurde.

Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Sachlage konnte eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ebenso unterbleiben, wie die Erteilung eines - keinem weiterreichenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr dienenden - Auftrages zur Behebung verschiedener, der Beschwerde anhaftender Mängel.

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