VwGH 92/06/0146

VwGH92/06/014620.8.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der Gemeinde Seefeld, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1992, Zl. Ve-546-112/224-2, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin gab in der vorliegenden Beschwerde den 1. Juni 1992 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an. Die mit 9. Juli 1992 datierte Beschwerde wurde erst am 27. Juli 1992 zur Post gegeben. Bezogen auf den 1. Juni 1992 hätte die Beschwerde somit gemäß § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 13. Juli 1992 eingebracht werden müssen. Die am 27. Juli 1992 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

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