Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gab in der vorliegenden Beschwerde den 1. Juni 1992 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an. Die mit 9. Juli 1992 datierte Beschwerde wurde erst am 27. Juli 1992 zur Post gegeben. Bezogen auf den 1. Juni 1992 hätte die Beschwerde somit gemäß § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 13. Juli 1992 eingebracht werden müssen. Die am 27. Juli 1992 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht. Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
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