Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, berechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters nach seinem eigenen Vorbringen am 14. September 1992 zugestellt. Letzter Tag der Frist war daher der 27. Oktober 1992. Tatsächlich wurde die Beschwerde laut Poststempel am 27. Oktober 1992 zur Post gegeben, jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gerichtet. Dort langte sie am 28. Oktober 1992 ein. Der unabhängige Verwaltungssenat (belangte Behörde) übermittelte die unrichtig an ihn gerichtete Beschwerde mit Schreiben vom 13. November 1992 an den Verwaltungsgerichtshof, wo sie nach Postaufgabe vom 16. November 1992 am 18. November 1992 einlangte. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. sinngemäß Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., E 12 zu § 6 AVG, S. 87). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben. Bemerkt wird, daß zufolge des Einlangens der Beschwerde am 28. Oktober 1992 beim unzuständigen unabhängigen Verwaltungssenat auch im Falle einer sofortigen Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 6 AVG) die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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