VwGH 92/02/0315

VwGH92/02/031516.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Strohmaier, in der Beschwerdesache des M in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. September 1992, Zl. 1-293/92/E4, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 16. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit dem Vorbringen, der Tatort liege nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sodaß die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht anzuwenden gewesen seien. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G 103/92, die Bestimmung des § 51 Abs. 1 VStG als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis zum 30. September 1993 bestimmt. Der angefochtene Bescheid sei daher infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig. Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Hinweis, sie hätte in der Frage des Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, sondern jenem des provisorischen Institutsvorstandes am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck folgen müssen.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Denn die Frage der Qualifikation des Tatortes als Straße mit öffentlichem Verkehr löste die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zlen. 85/02/0122, 0123). Da es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt, steht auch die Bejahung ihrer Zuständigkeit durch die belangte Behörde nicht in einem Widerspruch zur diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Beurteilung des Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt bildet schließlich eine Tatfrage, mit welcher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht verbunden ist.

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte somit von der Ermächtigung der Bestimmung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

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