VwGH 92/02/0273

VwGH92/02/027316.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dr. J in D, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5. Juni 1989, Zl. Ib-292-119/88, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 880/89, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

In dem mit dieser Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei ihm am 16. Juni 1989 im Wege der Hinterlegung zugestellt worden. Zugleich mit der Behebung dieses Schriftstückes habe er die zur Einbringung einer Beschwerde bestimmte Frist von sechs Wochen in seinen Fristvormerkkalender eingetragen, wobei ihm allerdings der Fehler unterlaufen sei, daß er den letzten Tag der Frist irrtümlich - statt richtig mit 28. Juli 1989 - mit 4. August 1989 eingetragen habe. Im nachhinein sei es dem Beschwerdeführer nicht erklärlich, wie ihm ein derartiges Versehen unterlaufen hätte können. Von diesem Versehen habe er erstmals am 1. August 1989 Kenntnis erlangt, als er damit beginnen hätte wollen, die Beschwerde zu konzipieren. Er sei seit 1. Dezember 1985 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen und sei ihm ein derartiger Fehler in seiner beruflichen Laufbahn noch nicht passiert, obwohl er dauernd mit Fristen zu tun habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Verwaltungsbehörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0208). Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte (vgl. auch den hg. Beschluß vom 23. April 1990, Zlen. 90/19/0179, 0213, 0214).

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 90/19/0471). Unter Zugrundelegung des oben angeführten, gegenüber dem Bfr anzuwendenden strengeren Maßstabes ist nicht erkennbar, weshalb dem Bfr bloß ein Versehen minderen Grades unterlaufen sein sollte. Ein konkretes Hindernis für eine korrekte Fristvormerkung hat der Beschwerdeführer nicht genannt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

Damit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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