VwGH 92/02/0131

VwGH92/02/01312.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Jänner 1992, Zl. Senat-WN-91-005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §17 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
AVG §17 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht.

Zum Hinweis des Beschwerdevertreters in seinem ergänzenden Schriftsatz, seinem am 29. Mai 1992 gestellten Ersuchen um Aktenübersendung an ein Gendarmeriepostenkommando an seinem Kanzleisitz sei erst am 17. Juni 1992 (Einlangen des Aktes beim Gendarmeriepostenkommando) - "als dieser Schriftsatz zur Fristenwahrung bereits abgefertigt war" - entsprochen worden, sodaß ihm eine Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei, ist noch zu bemerken, daß von Vorgängen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit desselben ableitbar ist. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß eine Verpflichtung der Behörde, Verwaltungsakten zur Erleichterung der Akteneinsicht zu übersenden, gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036), und daß dem Ersuchen des Beschwerdevertreters ohnehin noch vor Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Verbesserungsfrist (18. Mai 1992) entsprochen wurde.

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