Normen
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Weiters habe der Beschwerdeführer taugliche Asylgründe geltend gemacht, die zu seiner Anerkennung als Flüchtling hätten führen müssen. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, sei unrichtig und durch keinerlei Ermittlungen gedeckt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der lediglich der Durchreise gedient habe, sei den Behörden dieses Landes nicht bekannt geworden und von ihnen somit auch nicht geduldet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, dargetan.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides weder die Angabe der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, noch das Datum oder die Zahl dieses Bescheides anführt. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1992, Zl. FrA-4511/91) ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden worden ist.
Der Beschwerdeführer hat - der unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - in Berichtigung der in seinem schriftlichen, von seinem Rechtsvertreter verfaßten Asylantrag angeführten Gründe bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz ausgeführt, in der Türkei weder wegen seiner kurdischen Abstammung noch wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft direkten behördlichen Verfolgungen ausgesetzt, sondern lediglich mit den allgemeinen Diskriminierungen der Kurden und Aleviten nicht einverstanden gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe vermutet, daß der Umstand, daß er nur ein Gymnasium "mit schlechtem Ruf" habe besuchen dürfen, und daß er die Zulassungsprüfung für die Universität nicht bestanden habe, auf seine kurdische Abstammung zurückzuführen sei.
Dieses, in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch keinerlei weitere Asylgründe ergänzte Vorbringen hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, das Vorliegen eines der in der Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe darzutun, weil die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers noch nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden kann. Darüber hinausgehende konkret gegen ihn gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person - die Vermutung, wegen der kurdischen Abstammung hinsichtlich des Schulbesuches und der Benotung einer Zulassungsprüfung benachteiligt worden zu sein, ist nicht geeignet, das Vorliegen solcher Verfolgungshandlungen darzutun - hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht.
Da bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, daß es ihm im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, das Vorliegen von in der Genfer Konvention angeführten Fluchtgründen für seine Person glaubhaft zu machen, kann eine Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher war, unterbleiben.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0194 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
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